Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden und ist daher als Einkommen zu versteuern. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Verluste aus so genannten echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften mit Devisen mindern nicht die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu § 15 Absatz 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes entschieden.