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Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

Verlustausgleich: Nicht mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

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Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden und ist daher als Einkommen zu versteuern. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.