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Sonderausgaben

Kind in Berufsausbildung: Von Eltern getragene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können Sonderausgaben sein

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Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Der Steuerabzug setzt laut Bundesfinanzhof (BFH) aber voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben.

Neben gesetzlicher noch private Krankenversicherung: Nur Beiträge an gesetzliche Krankenkasse als Sonderausgaben absetzbar

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Ein Steuerpflichtiger, der sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert ist, kann lediglich die Beiträge, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet, als Sonderausgaben gemäß § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich absetzen. Der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.