Ein Steuerpflichtiger, der sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert ist, kann lediglich die Beiträge, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet, als Sonderausgaben gemäß § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich absetzen. Der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
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