Neben gesetzlicher noch private Krankenversicherung: Nur Beiträge an gesetzliche Krankenkasse als Sonderausgaben absetzbar

Ein Steuerpflichtiger, der sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert ist, kann lediglich die Beiträge, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet, als Sonderausgaben gemäß § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich absetzen. Der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Streitfall leistete der Steuerpflichtige Beiträge, um sowohl in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch in einer privaten Krankenversicherung Basisversicherungsschutz zu erlangen. Der BFH entschied hierzu, dass weder Systematik noch Sinn und Zweck des § 10 Absatz 1 Nr. 3 S. 1a EStG einen Abzug der Beiträge für einen doppelten Basiskrankenversicherungsschutz erlaubten.

Ein Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheide ebenfalls aus. § 33 Absatz 2 S. 2 EStG ordne an, dass Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bei der Ermittlung der außergewöhnlichen Belastungen außer Betracht zu bleiben haben. Dies bewirke einen Nachrang der außergewöhnlichen Belastungen gegenüber den Sonderausgaben. Aufwendungen, die ihrer Art nach Sonderausgaben sind (hier: Krankenversicherungsbeiträge), könnten nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.11.2017, X R 5/17