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Kinderbetreuung

Kinderbetreuung: Eltern haben nicht immer Wahlrecht zwischen Krippe und Tagespflegeeinrichtung

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Eltern haben kein Wahlrecht zwischen einem Betreuungsplatz in einer Krippe und einer Tagespflegeeinrichtung (Tagesmutter/Großtagespflege), wenn kein freier Betreuungsplatz in einer Krippe zur Verfügung steht. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück entschieden und den Eilantrag eines einjährigen Jungen gegen die Stadt Osnabrück auf Zuweisung eines Krippenplatzes abgelehnt.

Kinderbetreuung: „Anspruch auf Platz“ bedeutet nicht „Anspruch auf Bezahlung“

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Haben Eltern für ihren einjährigen Sohn einen Platz in einer städtischen Krippe erhalten (einen so genannten U 3-Betreuungsplatz), so bedeutet das nicht automatisch, dass ihnen auch ein städtischer Kindergarten-Platz zugewiesen wird, wenn der Junge drei Jahre alt geworden ist und somit ein neuer Abschnitt für einen Kindergarten beginnt, auf den kein Rechtsanspruch besteht.