Der Eigentümer eines Wohngrundstücks kann von der Gemeinde grundsätzlich keinen Schutz vor Regenwasser aus dem angrenzenden hängigen Außenbereichsgelände einfordern. Der Grundstückseigentümer sei zu zumutbaren Vorsorgemaßnahmen selbst verpflichtet, so das Verwaltungsgericht (VG) Mainz.
Schneidet ein Grundstückseigentümer seine Bäume und Hecken nicht, die von seinem Anwesen auf öffentliche Straße ragen, obwohl er dazu zweimal per behördlicher Mitteilung aufgefordert worden ist, so kann das teuer für ihn werden.