Schließt ein Arbeitgeber mit Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung ab, so haben die Beschäftigten, sofern sie gesetzlich krankenversichert sind, auf die spätere Rente Beiträge an ihre Kranken- und Pflegekasse zu zahlen. Und dies sowohl ihren eigenen Anteil betreffend, als auch den des früheren Arbeitgebers (so genannte „volle“ Beitragspflicht).
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden, dass eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung rückwirkend zu gewähren ist. Eine entgegenstehende Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingen (AVB) einer Pensionskasse, die eine Antragstellung unter Vorlage von Nachweisen verlangt und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt, sei unwirksam.