Schließt ein Arbeitgeber mit Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung ab, so haben die Beschäftigten, sofern sie gesetzlich krankenversichert sind, auf die spätere Rente Beiträge an ihre Kranken- und Pflegekasse zu zahlen. Und dies sowohl ihren eigenen Anteil betreffend, als auch den des früheren Arbeitgebers (so genannte „volle“ Beitragspflicht).
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