Betriebsrente: Anwartschaften aus der Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses sind günstiger

Schließt ein Arbeitgeber mit Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung ab, so haben die Beschäftigten, sofern sie gesetzlich krankenversichert sind, auf die spätere Rente Beiträge an ihre Kranken- und Pflegekasse zu zahlen. Und dies sowohl ihren eigenen Anteil betreffend, als auch den des früheren Arbeitgebers (so genannte „volle“ Beitragspflicht).

Dies widerspricht nicht dem Solidaritätsprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sollte der Arbeitnehmer jedoch nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb die Versicherungs-Police auf seine Kosten weiterführen, so muss für den Teil der sich insgesamt ergebenden Betriebsrente, der auf diesen Beitragszahlungen beruht, kein Beitrag an die Sozialkasse überwiesen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat insofern seine bisherige Auffassung bestätigt und erstmals zu den Ansprüchen aus den nachträglichen – ohne Arbeitgeberbeteiligung geleisteten – Beiträgen Stellung bezogen.

BVerffG, 1 BvR 100/15 u. a. vom 27.06.2018