Dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aktuell entschieden.
Sonderbetriebsausgaben, die im Jahr ihrer Entstehung und Bezahlung nicht gewinnmindernd gebucht werden, können nicht in einem Folgejahr gewinnmindernd erfasst werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgaben aus Privatmitteln im Wege einer Einlage bezahlt wurden. Die Einlage kann nicht im Wege des sog. Bilanzenzusammenhangs nachgeholt werden.
Scheidungskosten, also Prozesskosten wie Anwalts-, Gerichts- und Notarkosten, können bei der Einkommensteuer nicht als außergewöhnliche Belastungen in Ansatz gebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ehescheidung durch psychische Erkrankungen beider Ehegatten medizinisch indiziert ist, wie das Finanzgericht (FG) Sachsen entschieden hat.