Scheidungskosten, also Prozesskosten wie Anwalts-, Gerichts- und Notarkosten, können bei der Einkommensteuer nicht als außergewöhnliche Belastungen in Ansatz gebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ehescheidung durch psychische Erkrankungen beider Ehegatten medizinisch indiziert ist, wie das Finanzgericht (FG) Sachsen entschieden hat.