Behandlungskosten durch Arzt oder Krankenhaus, die durch einen Unfall auf einem Weg zur oder von der Arbeit angefallen sind, sind vom Finanzamt nicht neben der Entfernungspauschale steuerlich anzuerkennen.
Arbeitnehmer, die sich „zu früh“ auf den Weg zu ihrer Arbeitsstelle begeben, weil sie vor Beginn ihrer Arbeit noch private Dinge erledigen wollen, können dadurch Nachteile erleiden.