Unfallversicherung: Wer sich zu früh auf den Arbeitsweg macht, kann Nachteile erleiden

Arbeitnehmer, die sich „zu früh“ auf den Weg zu ihrer Arbeitsstelle begeben, weil sie vor Beginn ihrer Arbeit noch private Dinge erledigen wollen, können dadurch Nachteile erleiden.

Passiert ihnen auf diesem Weg – auch wenn er genau auf derselben Strecke liegt, wie er normalerweise genommen worden wäre – ein Unfall, so handelt es sich nicht um einen Arbeits-Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, hat das LSG Baden-Württemberg entschieden.

Das kann Nachteile sowohl beim dadurch verpassten Verletztengeld als auch bei der Rente bringen, weil die Grenzbeträge hier höher liegen als bei „normalen“ Unfällen.

Im entschiedenen Fall wollte ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg noch zu einem Waschsalon fahren. Auf dem Weg dorthin verunglückte er und verletzte sich schwer. Dass er auch Dienstkleidung reinigen wollte, spielte keine Rolle, da in dem Betrieb keine Pflicht (mehr) bestand, Dienstkleidung zu tragen. LSG Baden-Württemberg, L 8 U 4324/16 vom 29.06.2018