Behandlungskosten durch Arzt oder Krankenhaus, die durch einen Unfall auf einem Weg zur oder von der Arbeit angefallen sind, sind vom Finanzamt nicht neben der Entfernungspauschale steuerlich anzuerkennen.
Solche Kosten stellen außergewöhnliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen der Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte dar, „die als solche durch die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer abgegolten sind“.
FG Baden-Württemberg, 5 K 500/17 vom 19.01.2018
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