Investitionsabzugsbetrag: Auch nach einer Betriebsprüfung darf der Antrag gestellt werden

Ein Investitionsabzugsbetrag darf nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Betriebsprüfung gestellt wurde. Die Steuervergünstigung kann danach entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses aufgrund der Betriebsprüfung eingesetzt werden.

BFH, IV R 9/14 vom 23.03.2016