Fehlt der neunjährige Sohn eines getrennt lebenden Ehepaares, der bei der Mutter wohnt, immer wieder in der Schule und sind seine Noten deswegen auch schlecht, so spricht das dafür, dass die Mutter nur eingeschränkt erziehungsfähig ist. Deswegen könnte es besser für den Jungen sein, wenn er zum Vater zieht. Ist zu erwarten, dass der den Sohn „gut betreuen“ und für regelmäßigen Schulbesuch sorgen wird, so ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater zuzusprechen.
Das kann auch dann greifen, wenn die Frau wegen ihrer Arbeitslosigkeit eigentlich mehr Zeit für den Jungen haben müsste als der berufstätige Vater.
Brandenburgisches OLG, 10 UF 62/16 vom 26.09.2016