Auch die nur befristete Einräumung eines Nießbrauchrechts zugunsten des unterhaltsberechtigten Kindes führt bei ihm zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Den Eltern steht es frei, ob sie ihrem Kind Barmittel überlassen oder eine Einkunftsquelle übertragen. Es liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor nach dem Finanzgerichtsurteil Baden Württemberg vom 13.12.2016.