Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, liegt hierin keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person. Wie der Bundesfinanzhof mit drei Urteilen vom 13.09.2017 unter Änderung der bisherigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat, könne vielmehr eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm beispielsweise als Ehegatte nahestehende Person gegeben sein.