Anerkennung eines Mietverhältnisses bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zwischen Vermieter und Mieter

Nach dem Finanzgericht München vom 20.11.2017 ist das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin steuerlich nicht anzuerkennen, denn zwischen beiden bestand im Streitzeitraum eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, wobei der Kläger die Erdgeschosswohnung zumindest zeitweilig gemeinsam mit Frau N bewohnte und die vermietete Dachgeschosswohnung jedenfalls in dem Klagezeitraum vom Kläger mitbenutzt und im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft von beiden gemeinsam bewohnt wurde. Eine Trennung der Sphären des Vermieters und der Mieterin lag ungeachtet der baulichen Abgeschlossenheit der Wohnungen nicht vor. Wegen des Zusammenlebens in einer Lebensgemeinschaft ist nicht ein zivilrechtlicher Mietvertrag, sondern sind die persönlichen Beziehungen der Partner die Grundlage des gemeinsamen Wohnens.