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Juli 5, 2018
Wegen einer Steuerhinterziehung festzusetzende Hinterziehungszinsen können nicht Gegenstand einer sogenannten tatsächlichen Verständigung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt sein. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.04.2018 entschieden.
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