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März 6, 2018
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub zwar für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Diese Kürzung erfolgt aber nicht (automatisch) kraft Gesetzes. Vielmehr muss der Arbeitgeber von diesem ihm eingeräumten Gestaltungsrecht auch mittels eindeutiger, empfangsbedürftiger Willenserklärung während des Arbeitsverhältnisses Gebrauch machen.
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