Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub zwar für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Diese Kürzung erfolgt aber nicht (automatisch) kraft Gesetzes. Vielmehr muss der Arbeitgeber von diesem ihm eingeräumten Gestaltungsrecht auch mittels eindeutiger, empfangsbedürftiger Willenserklärung während des Arbeitsverhältnisses Gebrauch machen.