Grundstücke eines vom Rechtsvorgänger übernommenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verbleiben bis zur Veräußerung im Betriebsvermögen, wenn keine eindeutige und unmissverständliche Betriebsaufgabeerklärung abgegeben wird. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden. Etwaige Zweifel an einer Betriebsaufgabe gingen zulasten des Steuerpflichtigen. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (VI B 31/18).
Dieser Inhalt ist blockiert. Akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung um fortzufahren!
Diese Seite nutzt Cookies. Wenn Sie die Seite weiter nutzen gehen wir von Ihrer Zustimmung zur Datenschutzerklärung aus.