Das Amtsgericht (AG) München hat eine Vermieterin dazu verurteilt, das vom Mieter einer Erdgeschosswohnung weiter beanspruchte Außenrollo an der Balkontüre/dem Balkonfensterelement nach einem Balkonanbau ohne Fassadendämmung wieder einzubauen.
Will der Vermieter einer Wohnung dort einen zweiten Balkon anbringen, so kann er das nicht gegen den Willen des Mieters über den Weg „Modernisierungsmaßnahme“ durchsetzen.