Ausgleichzahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, wenn der Vertrag zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken in Bezug auf ein für die vermietete Immobilie aufgenommenes (variabel verzinsliches) Darlehen abgeschlossen wurde und die Immobilie nach Beendigung des Vertrages weiterhin vermietet wird. Dies hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz […]
Ausgleichszahlungen, die Ex-Eheleute in einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbaren, sind einkommensteuerlich als Werbungskosten zu qualifizieren. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden.