Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Vereinbarte Ausgleichszahlungen sind einkommensteuerrechtlich Werbungskosten

Ausgleichszahlungen, die Ex-Eheleute in einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbaren, sind einkommensteuerlich als Werbungskosten zu qualifizieren. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2010 als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und hatte Ansprüche aufgrund Entgeltumwandlungen (so genannte Betriebsrentenanwartschaften) erworben. Anlässlich des im September 2009 eingeleiteten Ehescheidungsverfahrens vereinbarte er mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Ausgleichszahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs der betrieblichen Altersversorgung. Die erste Rate zahlte der Kläger im Streitjahr 2010. Er machte in deren Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Das beklagte Finanzamt berücksichtigte zunächst den Werbungskostenabzug. Es änderte jedoch sodann die Steuerfestsetzung, da es sich bei der Abfindungszahlung um einen Anschaffungsvorgang für ein bestehendes Anwartschaftsrecht handle. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Das FG Baden-Württemberg entschied zugunsten des Klägers. Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung seien mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten. Der Kläger habe mit der vereinbarten Ausgleichszahlung die Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften verhindert. Es habe zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits die Neuregelung des Gesetzes über den Versorgungsausgleich gegolten. Danach sei grundsätzlich jedes Versorgungsrecht separat innerhalb eines Versorgungssystems zwischen den Ehegatten aufzuteilen.

Dem Kläger flössen künftig die ungekürzten Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu. Komme es infolge der Vereinbarung nicht zu einer Verringerung der diesem zufließenden Versorgungsbezüge, stelle die Zahlung keine Einkommensverwendung dar, sondern diene der Sicherung der Einnahmen. Sie ermögliche einen Werbungskostenabzug.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Finanzamts hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15.11.2018 als unzulässig verworfen (VI B 34/18). Abschließend merkt das FG Baden-Württemberg an, dass im Streitjahr die mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 eingeführte Norm § 10 Absatz 1a Nr. 3 Einkommensteuergesetz (Zuweisung einer Ausgleichszahlung zu den Sonderausgaben) noch nicht gegolten habe.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2018, 10 K 3881/16, rechtskräftig