Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen: Neues Schreiben des BMF

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zu Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes erlassen.

Nach dem Schreiben gilt die Textziffer 1.3.1.3 „150.000-Euro-Grenze“ des BMF-Schreibens zu diesen Mitteilungspflichten mit Wirkung vom 01.01.2018 in der folgenden Fassung:

„Für die Ermittlung der 150.000-Euro-Grenze sind die Anschaffungskosten aller – also auch mittelbarer – Beteiligungen im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 AO zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten früher erworbener Beteiligungen sind ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen.

Der Erwerb oder die Veräußerung von börsennotierten Beteiligungen an einer Gesellschaft von weniger als einem Prozent muss trotz Überschreitens der 150.000-Euro-Grenze nicht mitgeteilt werden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem EU-/ EWR-Staat oder an einer in einem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Nr.2 und 4 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassenen Börse stattfindet. Für die Ermittlung der Ein-Prozent-Grenze sind die gehaltenen Beteiligungen zu berücksichtigen. Wird die 150.000-Euro-Grenze mittels börsennotiertem Erwerb beziehungsweise Veräußerung überschritten, sodass deshalb keine Meldepflicht besteht, und folgt darauf ein Erwerb beziehungsweise eine Veräußerung, der beziehungsweise die nicht unter Satz 1 fällt, ist der vorangegangene börsennotierte Erwerb beziehungsweise die Veräußerung hinsichtlich der 150.000-Euro-Grenze außer Betracht zu lassen.

Die aktuelle Liste der nach § 193 Absatz 1 Nr. 2 und 4 KAGB zugelassenen Börsen ist auf der Internetseite der BaFin abrufbar (derzeit: https:// www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentscheidung/WA/ae 080208 boersenInvG.html).“

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.07.2018, IV B 5 – S 1300/07/10087