Ungenehmigte Untervermietung von Wohnraum kann Räumungspflicht begründen

Wer ausstehende Miete für die ungenehmigte Untervermietung von Wohnraum zu heftig einfordert, kann diesen verlieren. Dies zeigt ein vom Amtsgericht (AG) München entschiedener Fall. Es verurteilte einen Unternehmer zur Herausgabe einer Einzimmerwohnung im Münchener Bahnhofsviertel an seinen Vermieter.

Anfang 2016 mietete der beklagte Unternehmer besagte Wohnung, bestehend aus einem Zimmer, einer Kochnische und einem Bad mit WC nebst Kellerabteil zu einer Grundmiete von 1.300 Euro und Heizkosten- und sonstigen Nebenkostenvorauszahlungen von 295 Euro an. Die klagende Vermieterin gibt an, dass der Beklagte selbst nach ihrem ausdrücklichen Hinweis, dass sie entsprechend der mietvertraglichen Vereinbarung keine Untervermietung dulde, die Wohnung unverändert weiter zum Preis von 150 Euro täglich an kuweitische Medizintouristen untervermietet habe. Der in anderer Wohnung lebende und arbeitende Beklagte, der gewerblich arabische Medizintouristen unter anderem durch die Vermietung von Limousinen und Immobilien betreut, bestritt, diese Wohnung an die Medizintouristen untervermietet zu haben. Im September 2016 ließ er sie mit Unterstützung eines Schlüsseldienstes öffnen, um seine Gäste, die ihm Geld schuldig waren, hinauszuwerfen. Diese Gäste aus den Arabischen Emiraten hatten seinerzeit die Polizei zu Hilfe gerufen, wobei sie angaben, dem Beklagten für zwei vorangegangene Monate bereits 7.500 Euro an Wohnungsmiete bezahlt und in den letzten beiden zwei Wochen mit 1.500 Euro in Mietrückstand geraten zu sein. Der Beklagte gibt demgegenüber an, dass es sich nur um Besucher, nicht aber um Untermieter gehandelt habe, die ihm Geld lediglich für die an sie vermietete Limousine schuldig geblieben seien.

Die erstattete Strafanzeige hatte dem Beklagten eine kurzzeitige Festnahme und nachfolgend eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung zu einer kleineren Geldstrafe wegen versuchter Nötigung eingetragen. Bereits im April 2015 war der Beklagte überdies wegen gewerblicher Untervermietung dreier Wohnungen gegen bis zu vierfach höherer Untermiete zu einem Bußgeld wegen unterlassener Anmeldung eines Gewerbes verurteilt worden.

Der anstelle der nun unter unbekannter Adresse lebenden und damit für eine Vernehmung unerreichbaren Medizintouristen einvernommene Polizeibeamte bestätigte den oben zitierten Inhalt der damals von ihm mit Dolmetscher gefertigten Zeugenvernehmung der Touristen. Der vom Beklagten als damalige Begleitperson benannte Zeuge hingegen erklärte, dass es nur um Forderungen aus einem Autoverleih gegangen sein soll.

Die zuständige Richterin am AG München glaubte dem unsicher auftretenden Zeugen des Beklagten nicht, konnte keinen Grund erkennen, warum die Touristen gegenüber der Polizei hinsichtlich dem Grund der Mietforderung falsche Angaben gemacht haben sollten und gab der Klagepartei Recht. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Beklagte an diese zwei Medizintouristen über einen längeren Zeitraum die streitgegenständliche Wohnung zu einem sehr hohen Preis, der den eigenen geschuldeten Mietzins deutlich überstiegen hat, vermietet habe. Für eine solche Untervermietung habe der Beklagte keine Erlaubnis und hätte auch keinerlei Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis durch die Vermieterin gehabt, was er – aus seiner beruflichen Tätigkeit – auch sehr wohl wusste und die Vermietung deswegen zu verheimlichen versuchte.

Ein solches Verhalten stelle eine erhebliche und schuldhafte, da vorsätzliche, Pflichtverletzung im Rahmen des Mietverhältnisses dar, betont das AG München. Eine Abmahnung vor Vermietung an die zwei Medizintouristen aus Kuweit sei für die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung nicht erforderlich gewesen. Ein lediglich leicht fahrlässiges Versehen des Beklagten habe nicht vorgelegen. Eine Räumungsfrist war nach Ansicht des AG unter Abwägung aller relevanten Umstände nicht zu gewähren. Insbesondere seien hier die schwere Pflichtverletzung und der Versuch, dies zu verschleiern, zu berücksichtigen. Zudem verfüge der Beklagte noch über eine weitere Wohnung in München, die ohnehin seinen Lebensmittelpunkt darstelle.

Amtsgericht München, Urteil vom 17.11.2017, 411 C 2150/17