Füllt der Steuerberater für eine gewerbliche Mandantin eine elektronische Steuererklärung aus, und lässt er dabei entscheidende Zeilen frei, in die Einnahmen hätten eingetragen werden müssen, die steuerfrei sind, so kann der Berater den bereits bestandskräftigen Bescheid nicht nachträglich ändern lassen.
Zwar sei das grundsätzlich möglich, wenn es sich bei dem Fehler um eine leichte Fahrlässigkeit gehandelt hätte, sagt das FG Köln. Allein das „Übersehen“ der Zeilen sei auch noch ein solch‘ leichtes „Vergehen“. Aber spätestens mit dem „Nichtbemerken“ des Fehlers bei der Kontrolle der abzugebenden Steuererklärung habe der Berater grob fahrlässig gehandelt. Und dies müsse sich der Mandant dann zurechnen lassen – der Steuerbescheid wird nicht wieder geöffnet.
FG Köln, 10 K 1732/16 vom 11.05.2017