Der Gewinn aus der Veräußerung einer langjährig zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung, die vor der Veräußerung kurzzeitig vermietet wurde, innerhalb von 10 Jahren seit deren Erwerb unterliegt nicht der Steuerpflicht. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 07.12.2018 entschieden. Gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.