Das FG Münster hat am 11.4.2018 entschieden, dass die Ausbildung zur Finanzwirtin und die nachfolgende Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung darstellt.
Die Klägerin beantragte die Gewährung von Kindergeld auch für den Zeitraum von Januar 2013 (Abschluss der Ausbildung zur Finanzwirtin) bis Juli 2016 (Beginn der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin). Dies wurde vom Finanzgericht abgelehnt und die geltend gemachten Werbungskosten entfallen.