Verbraucherrecht: Mal eben 94.000 Euro mehr verlangen ist etwas ganz Normales…

Der Bundesgerichtshof hält die Vertragsfreiheit mit all ihren Haken und Ösen hoch.

Er nickte eine von einer Immobilienfirma kurz vor Vertragsschluss mit einem Interessenten vorgenommene Preiserhöhung um immerhin 94.000 Euro für ein Objekt ab, das zunächst 376.000 Euro kosten sollte, dann aber kurz vor den Unterschriften auf 472.000 Euro stieg. Für den Interessenten sank damit das Interesse auf „Null“. Schlimm nur, dass er kurz zuvor einen Finanzierungsvertrag über 300.000 Euro abgeschlossen hatte, den er nun wieder auflöste, da er die Immobilie nicht mehr kaufen wollte. Für die Auflösung des Finanzierungsvertrages musste er 9.000 Euro berappen, die er von der Immobilienfirma, die so spät Appetit auf erheblich mehr Geld bekommen hatte, ersetzt verlangte. Ohne Erfolg – bestätigte auch der Bundesgerichtshof. Aufwendungen in Erwartung eines Vertragsschlusses an anderer Stelle würden grundsätzlich „auf eigene Gefahr“ gemacht.

BGH, V ZR 11/17 vom 13.10.2017