Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist auf Erzieher anwendbar, die im Rahmen der so genannten alternierenden Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohngruppen tätig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Dieser Inhalt ist blockiert. Akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung um fortzufahren!
Diese Seite nutzt Cookies. Wenn Sie die Seite weiter nutzen gehen wir von Ihrer Zustimmung zur Datenschutzerklärung aus.