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Betreuung

Arbeitszeitgesetz auf Erzieher in Wohngruppen mit alternierender Betreuung anwendbar

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Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist auf Erzieher anwendbar, die im Rahmen der so genannten alternierenden Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohngruppen tätig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.