Hinterzogener Solidaritätszuschlag ist nach § 235 Abgabenordnung (AO) zu verzinsen. Die Verzinsung ist auch nicht verfassungswidrig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden. Der Solidaritätszuschlag sei eine (Zuschlag-)Steuer und damit eine Steuer im Sinne des § 235 AO.