Das Bundesfinanzministerium hat seinen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 bekannt gegeben. Wie es mitteilt, soll der Solidaritätszuschlag in einem ersten Schritt zugunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt werden. So würden rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer vom Solidaritätszuschlag vollständig entlastet.
Hinterzogener Solidaritätszuschlag ist nach § 235 Abgabenordnung (AO) zu verzinsen. Die Verzinsung ist auch nicht verfassungswidrig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden. Der Solidaritätszuschlag sei eine (Zuschlag-)Steuer und damit eine Steuer im Sinne des § 235 AO.