Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens sind so genannte Zwischenveranlagungen aufzuheben und es hat eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liquidationszeitraumes ohne Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung nach der so genannten Mindestbesteuerung zu erfolgen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
Das FG Hamburg hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 8c Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist. Nach § 8c Satz 2 KStG alter Fassung entfällt der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft vollständig, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als […]