Einem in Berlin ansässigen Verein, der sich insbesondere um die Interessen von Anlegern notleidend gewordener geschlossener Immobilienfonds kümmert, steht keine Verbandsklagebefugnis zu, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden hat. Diese würde es ihm ermöglichen, Verbandsklagen im Verbraucherschutzinteresse gegen Wettbewerbsverstöße im Kapitalmarktbereich zu erheben.