unternehmer | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Mon, 06 Aug 2018 09:08:22 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png unternehmer | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 Mehrwertsteuer: Mindestnormalsatz in der EU beträgt 15% https://www.jacob-partner.de/portfolio/mehrwertsteuer-mindestnormalsatz-in-der-eu-betraegt-15 Sat, 01 Sep 2018 07:00:19 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8085 Der Rat der Europäischen Union hat am 22.06.2018 eine Richtlinie verabschiedet, mit der der Mindestnormalsatz von 15 Prozent dauerhaft festgelegt wird.

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Der Rat der Europäischen Union hat am 22.06.2018 eine Richtlinie verabschiedet, mit der der Mindestnormalsatz von 15 Prozent dauerhaft festgelegt wird.

Der Mindestnormalsatz verhindere übermäßige Unterschiede zwischen den Mehrwertsteuersätzen der Mitgliedstaaten, erläutert der Rat. Dies beseitige das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen durch niedrigere Mehrwertsteuersätze, die sich auf den grenzüberschreitenden Einkauf und Handel auswirken würden.

Seit 1993 erstmals Mehrwertsteuerregeln für den EU-Binnenmarkt angewendet worden seien, sei ein Mindestnormalsatz von 15 Prozent auf vorläufiger Grundlage aufrechterhalten worden. Er sei zuletzt im Mai 2016 für zwei Jahre – mit Ablaufdatum 31.12.2017 – verlängert worden. Derzeit würden Vorschläge zur Ersetzung der aktuellen „Übergangs-Mehrwertsteuerregelungen“ durch ein endgültiges Mehrwertsteuersystem und zur Reformierung der Mehrwertsteuersätze erörtert. Dazu hatte die Europäische Kommission im Januar und im Mai 2018 Vorschläge vorgelegt.

Rat der Europäischen Union, PM vom 22.06.2018

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EC-Karten-Umsätze im Kassenbuch: BMF konkretisiert seine Rechtsauffassung https://www.jacob-partner.de/portfolio/ec-karten-umsaetze-im-kassenbuch-bmf-konkretisiert-seine-rechtsauffassung Sat, 25 Aug 2018 07:00:22 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8083 Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nach Hinweisen aus der Praxis seine Rechtsauffassung zu EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch konkretisiert. Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) am 02.07.2018 mitteilt, stellt das BMF klar, dass die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft einen formellen Mangel darstellt, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu […]

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nach Hinweisen aus der Praxis seine Rechtsauffassung zu EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch konkretisiert. Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) am 02.07.2018 mitteilt, stellt das BMF klar, dass die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft einen formellen Mangel darstellt, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen seien. Sinn und Zweck eines Kassenbuches sei die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestands der Kasse.

Das Kassenbuch solle einen Überblick über den Bargeldbestand des Steuerpflichtigen ermöglichen, so das BMF weiter. Hierfür solle es so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann, um so eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit herzustellen.

Wie bereits in dem Schreiben vom 16.08.2017 ausgeführt, sei die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhaltes in der Folge vom Einzelfall abhängig. Werden die ursprünglich im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze zum Beispiel in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- beziehungsweise umgetragen, so sei – obwohl die zunächst fälschlich in das Kassenbuch aufgenommenen EC-Karten-Umsätze weiterhin einen formellen Mangel darstellen – weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben.

Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch sei ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung nach § 158 Abgabenordnung regelmäßig außer Betracht bleibe. Voraussetzung sei, so das BMF, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit besteht.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 02.07.2018

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EuGH-Vorlage: Sind Gebrauchtwagenhändler Kleinunternehmer? https://www.jacob-partner.de/portfolio/eugh-vorlage-sind-gebrauchtwagenhaendler-kleinunternehmer Sat, 18 Aug 2018 07:00:10 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8081 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) klären, ob für die Kleinunternehmerregelung in Fällen der so genannten Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne abzustellen ist. Wie der BFH betont, ist sein Vorlagebeschluss für die Umsatzbesteuerung im Handel mit gebrauchten Gegenständen von großer Bedeutung.  

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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) klären, ob für die Kleinunternehmerregelung in Fällen der so genannten Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne abzustellen ist. Wie der BFH betont, ist sein Vorlagebeschluss für die Umsatzbesteuerung im Handel mit gebrauchten Gegenständen von großer Bedeutung.

Bei Kleinunternehmern wird die Steuer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Im Streitfall betrugen die Umsätze eines der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegenden Gebrauchtwagenhändlers bei einer Berechnung nach Verkaufspreisen 27.358 Euro (2009) und 25.115 Euro (2010).

Die Bemessungsgrundlage ermittelte der Gebrauchtwagenhändler demgegenüber gemäß § 25a Absatz 3 UStG nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Handelsspanne) mit 17.328 Euro und 17.470 Euro. Er nahm deshalb an, dass er Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sei und keine Umsatzsteuer schulde.

Das Finanzamt folgte dem nach der mit Wirkung vom 01.01.2010 geänderten Verwaltungsauffassung nicht und versagte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für 2010. Der Gesamtumsatz des Klägers habe im vorangegangenen Kalenderjahr 2009 über der Grenze von 17.500 Euro gelegen. Das Finanzgericht gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt.

Dagegen hält der BFH, der dazu neigt, zur Ermittlung der betreffenden Umsatzgrößen auf die Differenzbeträge abzustellen, eine Klärung durch den EuGH für erforderlich. Dies beruhe darauf, dass an der Auslegung des Artikels 288 Satz 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, an deren Vorgaben sich das nationale Umsatzsteuerrecht aufgrund einer europarechtlichen Harmonisierung zu orientieren habe, Zweifel bestehen. Bei Zweifeln an

der Auslegung derartiger Richtlinien sei der BFH zur Einleitung von

Vorabentscheidungsersuchen verpflichtet.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.02.2018, XI R 7/16

 

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Mitunternehmeranteil: Buchwertübertragung trotz taggleicher Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen https://www.jacob-partner.de/portfolio/mitunternehmeranteil-buchwertuebertragung-trotz-taggleicher-veraeusserung-von-sonderbetriebsvermoegen Sat, 11 Aug 2018 07:00:59 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8079 Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf bejaht die Buchwertübertragung eines Mitunternehmeranteils trotz der taggleichen Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen.  

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Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf bejaht die Buchwertübertragung eines Mitunternehmeranteils trotz der taggleichen Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen.

Im Streitfall bestand eine so genannte Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin als Besitzgesellschaft und der A GmbH als Betriebsgesellschaft. An beiden Gesellschaften waren C mit rund 75 Prozent und A mit rund 25 Prozent beteiligt. Mit Notarvertrag vom 17.12.2013 übertrug C ihren Miteigentumsanteil an dem der Betriebsgesellschaft überlassenen Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn F. Zugleich trat sie von ihrem Anteil an der A GmbH einen Anteil von 30 Prozent an F ab. Mit weiterem Notarvertrag vom 17.12.2013 verkaufte C die ihr verbliebenen Geschäftsanteile an der A GmbH an ihren Mitgesellschafter und dessen Bruder.

Das beklagte Finanzamt behandelte den Vorgang als Aufgabe des Anteils der C an der Besitzgesellschaft und unterwarf alle stillen Reserven der Besteuerung. Zur Begründung machte es geltend, dass das Buchwertprivileg für die Übertragung des Mitunternehmeranteils aufgrund des taggleichen Verkaufs der GmbH-Anteile nicht in Anspruch genommen werden könne.

Dem ist das FG Düsseldorf nicht gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Im Streitfall sei von einer unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils auszugehen, sodass die Buchwerte fortgeführt werden könnten.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stehe einer Buchwertfortführung nicht entgegen, wenn funktional wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens, im Streitfall die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft, vor oder zeitgleich mit der Übertragung des Mitunternehmeranteils zum Buchwert übertragen würden. Dies gelte jedenfalls, solange es durch die Übertragung nicht zu einer Zerschlagung der wirtschaftlichen Einheit komme. Zudem müsse nur das gesamte zum Zeitpunkt der Übertragung existierende Betriebsvermögen übertragen werden. Zuvor entnommene oder veräußerte Wirtschaftsgüter seien nicht mehr Bestandteil des Mitunternehmeranteils.

Diese Rechtsprechung sei auf den Streitfall zwar nicht unmittelbar übertragbar. In Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung könne das Buchwertprivileg dennoch in Anspruch genommen werden. Dies ergebe sich insbesondere aus der systematischen Stellung sowie Sinn und Zweck der betreffenden Begünstigungsnorm. Die Generationennachfolge müsse erleichtert werden, da die Betriebsaufspaltung auch nach den Übertragungsvorgängen fortbestanden habe. Zudem seien die stillen Reserven in den veräußerten Wirtschaftsgütern aufgedeckt worden. Wenn sich die Buchwertübertragung einzelner Wirtschaftsgüter als unschädlich darstelle, müsse dies erst recht für Veräußerungsfälle gelten, in denen es zu einer Aufdeckung der stillen Reserven kommt.

Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.04.0218, 19.04.2018, 15 K 1187/17 F

 

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In Kleinbetrieben kann auch Krankheit ein Entlassungsgrund sein https://www.jacob-partner.de/portfolio/in-kleinbetrieben-kann-auch-krankheit-ein-entlassungsgrund-sein Mon, 06 Aug 2018 07:00:32 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7800 In (Klein-)Betrieben, für die der gesetzliche Kündigungsschutz nicht gilt, wird nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn den Beschäftigten „krankheitsbedingt gekündigt“ wird.

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In (Klein-)Betrieben, für die der gesetzliche Kündigungsschutz nicht gilt, wird nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn den Beschäftigten „krankheitsbedingt gekündigt“ wird.

Dies bekam eine Arzthelferin zu spüren, die „wiederholt arbeitsunfähig krank“ war und deshalb entlassen wurde, ohne dass die in solchen Fällen sonst übliche Prüfung vorgenommen wurde, ob das voraussichtlich auch für die Zukunft so zu erwarten wäre. Und ferner ohne Prüfung der „Sozialverträglichkeit“ mit Blick auf Kolleginnen und Kollegen in der Praxis.

Hier hatte der Arbeitgeber sogar während einer Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin gekündigt, was vom Gericht als rechtens anerkannt wurde. Sie habe im Labor der Praxis gearbeitet, war bei häufigerem Fehlen Probleme bereitet hätte.

LAG Rheinland-Pfalz, 1 Sa 89/16 vom 26.08.2016

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Vorsteuerabzug: BFH erleichtert Inanspruchnahme https://www.jacob-partner.de/portfolio/vorsteuerabzug-bfh-erleichtert-inanspruchnahme Fri, 03 Aug 2018 07:00:10 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7802 Beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Rechnungserteilung über die Lieferung von Pkws entschieden.

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Beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Rechnungserteilung über die Lieferung von Pkws entschieden.

Im Streitfall hatte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus an sie ausgeführten Pkw-Lieferungen in Anspruch genommen. Allerdings enthielten die ihr hierfür erteilten Rechnungen weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Lieferzeitpunkt. Die Rechnungen wurden später um die Angabe der Steuernummer, nicht aber auch um die Angabe der Lieferzeitpunkte ergänzt. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Pkw-Lieferungen. Demgegenüber hatte die Klage zum Finanzgericht Erfolg.

Umsatzsteuerrechtlich verlangt § 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 des Umsatzsteuergesetzes für eine Rechnung die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung. Nach § 31 Absatz 4 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

In seinem Urteil legt der BFH § 31 Absatz 4 UStDV zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer sehr weitgehend aus. Danach kann sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Dies bejahte der BFH für den Streitfall. Mit den Rechnungen sei über jeweils einmalige Liefervorgänge mit Pkws abgerechnet worden, die branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt worden seien. Damit folge aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde. Die Angabe des Ausstellungsdatums der Rechnung sei als Angabe im Sinne des § 31 Absatz 4 UStDV anzusehen.

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Steuerverwaltung nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken dürfe, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen habe. Demgegenüber hatte der BFH in der Vergangenheit aufgrund einer eher formalen Betrachtungsweise bisweilen sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe des Leistungszeitpunkts gestellt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.03.2018, V R 18/17

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Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau: Ergebnisse für das Kalenderjahr 2017 https://www.jacob-partner.de/portfolio/lohnsteuer-aussenpruefung-und-lohnsteuer-nachschau-ergebnisse-fuer-das-kalenderjahr-2017 Wed, 25 Jul 2018 07:00:50 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7798 Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2017 zu einem Mehrergebnis von 945 Mio. Euro geführt.  

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Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2017 zu einem Mehrergebnis von 945 Mio. Euro geführt.

Von den insgesamt 2.549.817 Arbeitgebern wurden 100.188 Arbeitgeber abschließend in 2017 geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Im Kalenderjahr 2017 wurden durchschnittlich 2.032 Prüfer eingesetzt. Darüber hinaus haben sich 30 Lohnsteuerprüfer des Bundeszentralamts für Steuern im Rahmen der Prüfungsmitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden beteiligt, von denen 152 im Jahr 2017 abgeschlossen wurden.

Bundesministerium der Finanzen 23.5.2018

 

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Steuersystem: DIHK fordert investitionsfreundlichere Gestaltung https://www.jacob-partner.de/portfolio/steuersystem-dihk-fordert-investitionsfreundlichere-gestaltung Wed, 18 Jul 2018 07:00:14 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7796 In ihren länderspezifischen Empfehlungen rügt die EU-Kommission, dass Deutschland nach wie vor über kein sehr investitionsfreundliches Steuersystem verfüge. Achim Dercks, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), sieht das ebenso.

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In ihren länderspezifischen Empfehlungen rügt die EU-Kommission, dass Deutschland nach wie vor über kein sehr investitionsfreundliches Steuersystem verfüge. Achim Dercks, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), sieht das ebenso.

Dercks: „Die EU-Kommission empfiehlt zu Recht, das deutsche Steuersystem investitionsfreundlicher zu gestalten. Gerade in Zeiten von Rekordüberschüssen in seinen öffentlichen Haushalten hätte Deutschland den Spielraum, ein solches Urteil zu vermeiden.

Die letzte umfassende Reform der Unternehmensbesteuerung mit Entlastungen für die Unternehmen liegt mittlerweile bereits zehn Jahre zurück. Die Steuerbelastung der deutschen Unternehmen liegt nach wie vor bei etwa 30 Prozent.

Andere Länder – vor allem die USA – senken die Steuerbelastung auf etwa 25 Prozent. Bessere Abschreibungsmöglichkeiten, bessere Möglichkeiten, Verluste zu berücksichtigen, eine Streichung von Hinzurechnungen in der Gewerbesteuer sowie die Einführung einer steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung sollten von der neuen Bundesregierung so schnell wie möglich in Angriff genommen werden.“

DIHK e.V., Presseinformation vom 23.5.2018

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Körperschaftsteuerliche Verlustabzugsbeschränkung: Vorläufiger Rechtsschutz gewährt https://www.jacob-partner.de/portfolio/koerperschaftsteuerliche-verlustabzugsbeschraenkung-vorlaeufiger-rechtsschutz-gewaehrt Wed, 11 Jul 2018 07:00:01 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7795 Das FG Hamburg hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 8c Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist. Nach § 8c Satz 2 KStG alter Fassung entfällt der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft vollständig, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als […]

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Das FG Hamburg hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 8c Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist. Nach § 8c Satz 2 KStG alter Fassung entfällt der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft vollständig, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile an der Gesellschaft übertragen werden. Im Anschluss daran hat das FG wegen jener Verfassungsfrage nunmehr auch vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Es widerspricht damit der gegenwärtigen Verwaltungspraxis (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.01.2018, BStBl I 2018, 2), wonach für eine Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden, die auf Basis des § 8c Satz 2 (§ 8c Abs. 1 Satz 2) KStG ergangen sind, kein Grund besteht.

Auch wenn ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt ist und deshalb das BVerfG anruft, ist zwar nicht automatisch auch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides auszusetzen. Denn bis zur endgültigen Entscheidung ist offen, ob das BVerfG die Norm, derentwegen es angerufen wird, tatsächlich für nichtig erklärt, und wenn ja, mit welchen Folgen (lediglich mit Wirkung für die Zukunft oder aber rückwirkend). Weil ein formell verfassungsgemäß zustande gekommenes Gesetz zunächst grundsätzlich weiterhin anzuwenden ist, muss die Interessenlage des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das öffentliche, vornehmlich haushalterische Interesse abgewogen werden.

Das FG Hamburg hat dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hier den Vorrang eingeräumt. Im Rahmen der für die Aussetzungsentscheidung maßgeblichen summarischen Prüfung sei eher zu erwarten, dass § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für nichtig erklärt werde. Es liege insoweit nicht anders als bezogen auf die Vorschrift des § 8c Satz 1 (beziehungsweise Abs. 1 Satz 1) KStG, die bei Anteilsübertragungen von mehr als 25 Prozent einen quotalen Verlustuntergang anordnet. Das BVerfG hat durch Beschluss vom 29.03.2017 (2 BvL 6/11) entschieden, dass diese Rechtsfolge mit dem Grundgesetz unvereinbar ist und dass die festgestellte Unvereinbarkeit vorbehaltlich einer gesetzlichen Nachbesserung bis spätestens zum 31.12.2018 rückwirkend eintritt. Das Fiskalinteresse, das der Gesetzgeber seinerzeit bei Einführung von § 8c KStG mit einer jährlichen Haushaltswirkung von 1,45 Milliarden Euro angegeben hatte, ändert in Anbetracht dessen an der Rückwirkung aus Sicht des FG Hamburg nichts.

Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 11.04.2018, 2 V 20/18

 

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Gesellschaftsrecht: Reform soll Firmengründungen erleichtern und Steuervermeidung bekämpfen https://www.jacob-partner.de/portfolio/gesellschaftsrecht-reform-soll-firmengruendungen-erleichtern-und-steuervermeidung-bekaempfen Mon, 11 Jun 2018 07:00:57 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6848 Die Europäische Kommission will mit neuen Regeln das Gesellschaftsrecht im europäischen Binnenmarkt modernisieren. Mit den Vorschlägen vom 25.04.2018 sollen Unternehmensgründungen komplett digital vorgenommen werden und Umorganisationen und grenzüberschreitende Umzüge auf der Grundlage gemeinsamer Bestimmungen erfolgen können. Gleichzeitig enthalten die neuen Vorschriften strenge Vorkehrungen zum Schutz von Arbeitnehmerrechten sowie von Gläubiger- und Aktionärsinteressen. Mit den neuen […]

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Die Europäische Kommission will mit neuen Regeln das Gesellschaftsrecht im europäischen Binnenmarkt modernisieren. Mit den Vorschlägen vom 25.04.2018 sollen Unternehmensgründungen komplett digital vorgenommen werden und Umorganisationen und grenzüberschreitende Umzüge auf der Grundlage gemeinsamer Bestimmungen erfolgen können. Gleichzeitig enthalten die neuen Vorschriften strenge Vorkehrungen zum Schutz von Arbeitnehmerrechten sowie von Gläubiger- und Aktionärsinteressen. Mit den neuen Vorschriften sollen außerdem Kunstkonstrukte zur Steuervermeidung vermieden werden.

Bislang verfügen nur 17 Staaten über ein Verfahren, bei dem alle für eine Unternehmenszulassung erforderlichen Schritte online abgewickelt werden können. Mit den aktuellen Vorschlägen der Kommission sollen Unternehmen in die Lage versetzt werden, sämtliche Schritte zur Gründung einer GmbH oder einer Zweigniederlassung mittels grenzübergreifend zugänglicher digitaler Angebote mit der gebotenen Sicherheit online abwickeln zu können. Die Digitalisierung soll Unternehmensgründungen effizienter und kostengünstiger machen. Denn eine Online-Registrierung dauere im Durchschnitt halb so lange wie eine Registrierung mittels herkömmlicher Papierformulare, so die Kommission. Sie rechnet damit, dass Online-Registrierungsverfahren gemäß den neuen Vorschriften für die europäischen Unternehmen zu Einsparungen zwischen 42 und 84 Millionen Euro jährlich führen.

Dank des in den Vorschlägen vorgesehenen Grundsatzes der einmaligen Anlaufstelle müssten Unternehmen nicht länger die gleichen Informationen mehrfach unterschiedlichen Behörden vorlegen, fährt die Kommission fort. Künftig würden mehr Informationen über Unternehmen in den Unternehmensregistern kostenlos einsehbar sein.

Um Betrug oder Missbräuche zu verhindern, sollen die nationalen Behörden künftig untereinander Informationen über Personen, die von Geschäftsführungs- oder Vorstandsfunktionen ausgeschlossen wurden, abrufen und in Betrugsverdachtsfällen eine Präsenz vor Ort einfordern können. Außerdem sollen sie das Recht erhalten, die Beteiligung bestimmter Personen oder Einrichtungen (zum Beispiel von Notaren) am Verfahren zu verlangen.

Mit dem Vorschlag sollen Verfahren auf EU-Ebene eingeführt werden, die es den Unternehmen ermöglichen, ihre vertraglichen Beziehungen und ihrer Rechtspersönlichkeiten auch bei einem Umzug in ein anderes EU-Mitgliedsland (so genannte grenzüberschreitende Umwandlung) und bei einer grenzüberschreitenden Spaltung in zwei oder mehr neue Gesellschaften aufrechtzuerhalten. Zudem werden die Regeln für Fusionen mit in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen aktualisiert.

Ziel dieser Vorschläge ist es laut Kommission, den Umzug oder die Neuorganisation von Unternehmen im gesamten Binnenmarkt rechtlich einfacher und billiger zu gestalten. Derzeit verfügten nicht alle Mitgliedstaaten über innerstaatliche Vorschriften über die Umwandlung und Spaltung von Unternehmen, und dort, wo es sie gibt, wiesen sie von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat zu große Unterschiede auf. Das halte viele Unternehmen davon ab, wirtschaftliche Chancen zu nutzen, da der bürokratische Aufwand zu hoch scheine, so die Kommission. Außerdem müssten manche der Betroffenen (Beschäftigte, Gläubiger, Minderheitsaktionäre) eine Gefährdung ihrer Interessen befürchten.

Mit den neuen Vorschriften dürften im Binnenmarkt tätige Unternehmen erhebliche Kosten sparen, erwartet die Kommission. Die Schätzungen reichten von 12.000 bis 19.000 Euro je Vorgang und insgesamt zwischen 176 und 280 Millionen Euro in einem Zeitraum von fünf Jahren. Die vorgeschlagenen Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen enthalten spezifische Vorkehrungen, die es den einzelstaatlichen Behörden erleichtern, gegen Missbräuche vorzugehen. So würden beispielsweise künstliche Konstrukte, durch die ungebührliche Steuervorteile erlangt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte von Beschäftigten, Gläubigern oder Minderheitsaktionären unterlaufen werden sollen, untersagt, erläutert die Kommission. In diesen Fällen könne die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats das betreffende Vorhaben stoppen – auch schon im Planungsstadium. Andere Schutzklauseln seien zur Wahrung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer vorgesehen.

Europäische Kommission, PM vom 25.04.2018

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Liebhaberei: Keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit des Finanzamts https://www.jacob-partner.de/portfolio/liebhaberei-keine-zeitlich-unbegrenzte-aenderungsmoeglichkeit-des-finanzamts Sun, 06 May 2018 10:24:04 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6676 Eine Änderung von Steuerbescheiden, die wegen Liebhaberei bei einer Ferienwohnung vorläufig ergangen waren, zulasten des Steuerpflichtigen ist nicht mehr möglich, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Tatsachen schon seit mehreren Jahren festgestanden haben. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar.  

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Eine Änderung von Steuerbescheiden, die wegen Liebhaberei bei einer Ferienwohnung vorläufig ergangen waren, zulasten des Steuerpflichtigen ist nicht mehr möglich, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Tatsachen schon seit mehreren Jahren festgestanden haben. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar.

Die miteinander verheirateten Kläger machten seit 1998 Werbungskostenüberschüsse für eine Ferienwohnung geltend, die sie zeitweise vermieteten und zeitweise selbst nutzen. Das Finanzamt erkannte diese negativen Einkünfte zunächst vorläufig gemäß § 165 Abgabenordnung (AO) an und führte aus, dass die Frage der Liebhaberei nicht abschließend beurteilt werden könne. Bereits im Rahmen der Veranlagung für 2000 hatten die Kläger eine Prognose für den Zeitraum bis 2029 eingereicht, die zu einem Totalüberschuss führte. Dabei gingen sie davon aus, dass sich die Schuldzinsen ab 2006 wegen geplanter Tilgungen des Darlehens erheblich reduzieren würden.

Nachdem die Schuldzinsen tatsächlich nahezu vollständig weggefallen waren, erklärten die Kläger für die Jahre 2010 bis 2012 positive Einkünfte aus der Ferienwohnung. Bei Durchführung der Veranlagungen für die Jahre 2010 und 2011 vermerkten die Bearbeiter des Finanzamts, dass die Frage der Liebhaberei im jeweiligen Folgejahr geprüft werden solle. Im Rahmen der Veranlagung für 2012 erstellte das Finanzamt eine Prognoseberechnung, aus der sich trotz der geminderten Schuldzinsen kein Totalüberschuss ergab. Daraufhin änderte es die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 1998 bis 2004.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage beriefen sich die Kläger auf Festsetzungsverjährung. Demgegenüber meinte das Finanzamt, dass die Ungewissheit nicht allein wegen der Minderung der Schuldzinsen entfallen sei, sondern von weiteren Faktoren (zum Beispiel Umfang der Selbstnutzung oder Veräußerung der Wohnung) abhinge.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Laut FG ist eine Änderung der Einkommensteuerbescheide wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr möglich gewesen, weil zum Zeitpunkt der Änderung mehr als ein Jahr ab Beseitigung der Ungewissheit im Sinne von § 165 AO verstrichen sei. Bei Bescheiden, die wegen der Frage der Liebhaberei vorläufig ergangen sind, sei die Ungewissheit beseitigt, wenn das Finanzamt die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen kenne. Deren Würdigung sei demgegenüber Teil der rechtlichen Beurteilung.

Im Streitfall sei die Ungewissheit spätestens im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2010 entfallen, weil zu diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass die von den Klägern angekündigte Darlehenstilgung erfolgt war. Der Umfang der Selbstnutzung einer Ferienwohnung führe nicht dazu, dass eine endgültige Veranlagung auf Dauer ausgeschlossen sei. Die erst im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2012 vom Finanzamt erstellte Überschussprognose enthalte keine Berechnungsgrundlage, bei der im Rahmen der Veranlagung für 2010 noch eine Ungewissheit bestanden habe. Dementsprechend hätte diese Prognose bereits zwei Jahre früher erstellt werden können. Der Ablauf der Festsetzungsfrist könne nicht von der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt abhängig gemacht werden.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 21.02.2018, 7 K 288/16 E

 

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Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an Mitunternehmerschaft: Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht erfolglos https://www.jacob-partner.de/portfolio/gewinne-aus-veraeusserung-von-anteilen-an-mitunternehmerschaft-verfassungsbeschwerde-gegen-gewerbesteuerpflicht-erfolglos Tue, 01 May 2018 12:03:02 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6658 Die Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft durch § 7 Satz 2 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) im Juli 2002 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Dass die Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft dabei die Gewerbesteuer schuldet, obwohl der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils […]

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Die Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft durch § 7 Satz 2 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) im Juli 2002 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Dass die Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft dabei die Gewerbesteuer schuldet, obwohl der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils beim veräußernden Gesellschafter verbleibt, verletze den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Auch das rückwirkende Inkraftsetzen der Vorschrift für den Erhebungszeitraum 2002 stehe im Einklang mit der Verfassung. Die Verfassungsbeschwerde einer Kommanditgesellschaft, die für die bei den Veräußerern verbliebenen Gewinne aus dem Verkauf ihrer Kommanditanteile Gewerbesteuer zu entrichten hatte, wies das BVerfG zurück. Die Gewerbesteuer wird auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben. Anders als bei der Einkommensteuer können Schuldner der Gewerbesteuer neben natürlichen und juristischen Personen auch Personengesellschaften sein. Die Gewerbesteuer, die der Gewerbeertrag einer Kapitalgesellschaft auslöst, ist von der Kapitalgesellschaft geschuldet.

Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern begann die Gewerbesteuerpflicht nach früherer gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich erst mit Aufnahme der werbenden „aktiven“ Tätigkeit und endete mit deren Aufgabe. Aus diesem Grund unterlagen bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern Gewinne aus der Veräußerung des Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs oder von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft bis zur Einführung des § 7 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Bei Kapitalgesellschaften unterlagen und unterliegen dagegen grundsätzlich sämtliche Gewinne der Gewerbesteuer.

Allerdings ging die Rechtsprechung ungeachtet der gesetzlichen Fiktion des § 2 Absatz 2 Satz 1 GewStG davon aus, dass die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften auch bei Kapitalgesellschaften, die ihre Anteile daran veräußern, nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Durch die Einführung des § 7 Satz 2 GewStG hat der Gesetzgeber diese Rechtslage für Mitunternehmerschaften beendet und bei ihnen auch die Gewinne aus der Veräußerung ihres Betriebs, eines Teilbetriebs oder von Anteilen eines Gesellschafters weitgehend der Gewerbesteuer unterworfen. Die Einführung von § 7 Satz 2 GewStG sollte die Gefahr von Missbrauch beseitigen, die nach damaliger Rechtslage durch einkommen- und körperschaftsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten entstand.

Die Beschwerdeführerin ist ein weltweit agierendes Unternehmen im Braugewerbe. Sie ist eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin in den entscheidungserheblichen Jahren 2001 und 2002 eine Offene Handelsgesellschaft war. Gesellschafterinnen der Offenen Handelsgesellschaft waren zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Kommanditisten der Beschwerdeführerin waren neben zwei weiteren GmbH eine Stiftung, vier Kommanditgesellschaften, und natürliche Personen. Mit Ausnahme einer GmbH veräußerten alle an der Beschwerdeführerin beteiligten Kommanditisten in den Jahren 2001 und 2002 ihre Kommanditanteile. Um dies vorzubereiten, schlossen die Gesellschafter im Juli 2001 eine Gesellschaftervereinbarung. Sie beauftragten einen Lenkungsausschuss mit dem Abschluss eines Anteilsverkaufsvertrags im Namen der Gesellschafter.

Im August 2001 wurde zwischen dem Lenkungsausschuss im Namen der veräußernden Kommanditisten, der Beschwerdeführerin, der Käuferin und deren Konzernmuttergesellschaft ein Kauf- und Abtretungsvertrag geschlossen. Am 01.09.2001 genehmigte eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin den Vertrag und stimmte der beabsichtigten Abtretung der Kommanditanteile zum Februar 2002 zu. In ihrer Gewerbesteuererklärung 2002 erklärte die Beschwerdeführerin einen laufenden Verlust für beide Rumpfwirtschaftsjahre und Veräußerungsgewinne nach § 7 Satz 2 GewStG in Höhe von circa 663 Millionen Euro. Das Finanzamt setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf knapp 26 Millionen Euro und die Gewerbesteuer auf knapp 107 Millionen Euro fest. Der Einspruch der Beschwerdeführerin hatte keinen Erfolg.

Die von der Beschwerdeführerin zum Finanzgericht erhobene Klage war nur teilweise erfolgreich. Gemäß ihrem Hilfsantrag wurde der Veräußerungsgewinn nicht in voller Höhe der Besteuerung unterworfen. Dem Vortrag der Beschwerdeführerin, § 7 Satz 2 GewStG sei wegen unzulässiger Rückwirkung und Verletzung des Gleichheitssatzes verfassungswidrig und daher der  Veräußerungsgewinn nicht zu besteuern, folgte das Finanzgericht hingegen nicht. Die Revision zum Bundesfinanzhof blieb erfolglos. Hiergegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG jetzt als unbegründet zurückgewiesen hat.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10.04.2018, 1 BvR 1236/11

 

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Rechnung muss auch im Niedrigpreissegment immer eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen https://www.jacob-partner.de/portfolio/rechnung-muss-auch-im-niedrigpreissegment-immer-eindeutige-identifizierung-der-leistung-ermoeglichen Sun, 29 Apr 2018 09:00:49 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6650 Auch beim massenhaften Handel von Kleidungsstücken und von Modeschmuck im Niedrigpreissegment kann ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet wird. Das hat das Hessische FG in zwei Verfahren klargestellt.

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Auch beim massenhaften Handel von Kleidungsstücken und von Modeschmuck im Niedrigpreissegment kann ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet wird. Das hat das Hessische FG in zwei Verfahren klargestellt.

Im Klageverfahren 1 K 547/14 war die Klägerin im Streitjahr im Textilhandel unternehmerisch tätig. Sie vertrieb Damenoberbekleidung (insbesondere T-Shirts und Blusen) im Niedrigpreissegment. Die Kleidungsstücke wurden jeweils in großen Mengen in verschiedenen Standardgrößen und in mehreren Farben von Großhändlern eingekauft. Die Einkaufspreise je Artikel bewegten sich jeweils im unteren einstelligen Eurobereich. Das Finanzamt versagte bei einigen Rechnungen zulasten der Klägerin den Vorsteuerabzug, weil sich die Bezeichnungen der gelieferten Gegenstände in den Rechnungen auf die pauschale Bezeichnung einer Warenklasse und die Angabe einer erheblichen Stückzahl im mindestens dreistelligen Bereich beschränke. Eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibungen fehle.

Auch im Klageverfahren 1 K 2402/14, in dem die Klägerin im Bereich des Handels mit Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment tätig war, lehnte das Finanzamt den Vorsteuerabzug ab, weil Rechnungen auch hier nur unzureichende Angaben wie „div. Modeschmuck“ (Armband, Ohrring, Kette et cetera), den Netto-Einzelpreis sowie die Anzahl der gelieferten Artikel enthielten.

Der klägerische Einwand, dass die jeweiligen Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen angesichts der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und mit Blick auf die Besonderheiten im Massengeschäft mit Billigartikeln die Anforderungen an eine handelsübliche Bezeichnung der Art der gelieferten Gegenstände erfüllten und dass die Handelsüblichkeit letztendlich von der Umsatzstruktur beziehungsweise vom Marktumfeld abhänge, verfing im Klageverfahren nicht. Auch der Hinweis, dass die Übertragung der Anforderungen bei Leistungsbeschreibungen für sonstige Leistungen auf die – hier vorliegenden – Abrechnungen von Lieferungen bei verschiedenen Warengruppen zur Unmöglichkeit des Vorsteuerabzugs führe und gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verstoße, half der Klägerin nicht weiter.

Das Hessische FG entschied vielmehr, dass die streitigen Rechnungen mangels hinreichender Leistungsbeschreibung und fehlender Identifikationsmöglichkeit den gesetzlichen Anforderungen zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen nicht genügten. Innerhalb einer Branche sei hinsichtlich der Frage, welche Bezeichnung einer Leistung noch handelsüblich sei, nicht nach verschiedenen  Verkehrskreisen – nämlich dem Handel mit Textilien im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits – zu differenzieren.

Die in den Rechnungen des Verfahrens 1 K 547/14 enthaltene bloße Angabe einer Gattung (zum Beispiel Shirts, T-Shirts, Blusen, Kleider, Blusen, Jacken) stelle keine handelsübliche Bezeichnung dar. Die – hier fehlende – erforderliche weitergehende Umschreibung der Ware könne beispielsweise über die Herstellerangaben beziehungsweise die Angabe einer etwaigen Eigenmarke oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen. Auch die Benennung von Größe, Farbe, Material sowie gegebenenfalls die Bezeichnung als Sommer- oder Winterware komme in Betracht.

Das Fehlen jeglicher weiterer Umschreibung der Artikel lasse vorliegend keine eindeutige und mit begrenztem Aufwand nachprüfbare Feststellung der Lieferungen, über die mit den Rechnungen abgerechnet worden sei, zu. Dabei bestehe angesichts der hohen Anzahl der in den Rechnungen aufgeführten Artikel auch die Gefahr einer willentlichen oder unwillkürlichen mehrfachen Abrechnung der Leistung in einer anderen Rechnung. All dies gelte auch für den Handel mit Modeschmuck, Uhren und Accessoires. Auch insoweit stelle die bloße Angabe einer Gattung (zum Beispiel Armbänder, Ketten, Halsketten) keine handelsübliche Bezeichnung dar.

Finanzgericht Hessen, 1 K 547/14 und 1 K 2402/14 (Rev.: XI R 2/18)

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Umsatzsteuer: Bei Nichterweislichkeit ausländischen Empfängerorts inländischer Empfängerort anzunehmen https://www.jacob-partner.de/portfolio/umsatzsteuer-bei-nichterweislichkeit-auslaendischen-empfaengerorts-inlaendischer-empfaengerort-anzunehmen Mon, 23 Apr 2018 12:42:00 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6633 Unter Berücksichtigung der sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) ergebenden Unterscheidung zwischen In- und Ausland und der Definition des Auslands „als das Gebiet, das … nicht Inland ist“, folgt laut Bundesfinanzhof (BFH), dass bei Leistungen, bei denen sich der Ort nach dem Empfängerort richtet, aus der Nichterweislichkeit eines ausländischen […]

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Unter Berücksichtigung der sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) ergebenden Unterscheidung zwischen In- und Ausland und der Definition des Auslands „als das Gebiet, das … nicht Inland ist“, folgt laut Bundesfinanzhof (BFH), dass bei Leistungen, bei denen sich der Ort nach dem Empfängerort richtet, aus der Nichterweislichkeit eines ausländischen Empfängerorts auf das Vorliegen eines inländischen Empfängerorts zu schließen ist.

Dies folge aus der in § 76 Absatz 1 Satz 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 90 Absatz 2 Abgabenordnung getroffenen Darlegungs- und Beweislastregelung des Unternehmers. Danach hätten die Beteiligten bei Sachverhalten, die sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der AO beziehen, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Daraus folge, dass bei Leistungen, bei denen sich der Ort nach dem Empfängerort richtet, aus der Nichterweislichkeit eines ausländischen Empfängerorts auf das Vorliegen eines inländischen Empfängerorts zu schließen ist. Denn unter Berücksichtigung der sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 UStG ergebenden Unterscheidung zwischen In- und Ausland und der Definition des Auslands „als das Gebiet, das … nicht Inland ist“, komme die Annahme einer Leistungserbringung in einem dritten Gebiet, das weder In- noch Ausland ist, nicht in Betracht.

Komme das Finanzgericht daher gemäß § 96 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter Anwendung von § 76 Absatz 1 Satz 4 FGO in Verbindung mit § 90 Absatz 2 AO zu dem Ergebnis, dass kein Empfängerort im Ausland festgestellt werden kann, könne es hieraus auf das Vorliegen eines Empfängerorts im Inland schließen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.11.2017, V B 60/17

 

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Rechnung ohne Benennung des Leistungsempfängers kann nicht “rückwirkend” berichtigt werden https://www.jacob-partner.de/portfolio/rechnung-ohne-benennung-des-leistungsempfaengers-kann-nicht-rueckwirkend-berichtigt-werden Tue, 17 Apr 2018 11:41:36 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6617 Rechnungen, die keine Angaben zum Leistungsempfänger enthalten, sind nicht für Zwecke der Vorsteuer berichtigungsfähig. Dies jedenfalls sieht das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg so.

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Rechnungen, die keine Angaben zum Leistungsempfänger enthalten, sind nicht für Zwecke der Vorsteuer berichtigungsfähig. Dies jedenfalls sieht das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg so.

Der Kläger kaufte Waren bei einer GmbH ein. Er verwendete drei verschiedene Kundennummern. Kundennummer eins benutzte er von Anfang an. Die Rechnungen wiesen den Kläger als Leistungsempfänger aus. Die Rechnungsbeträge wurden aufgrund einer Abbuchungsermächtigung von seinem Geschäftskonto beglichen. Die GmbH versteuerte die Umsätze. 2002 bis 2009 nutzte der Kläger eine zweite Kundennummer. Die unter dieser Nummer bezogenen Waren zahlte er bar. Die Rechnungen enthielten im Adressfeld die Angabe „Ladeliste Name Sitz GmbH“.

Die GmbH versteuerte diese Umsätze nach einer Selbstanzeige. Sie übermittelte dem Kläger 2015 eine Auflistung der Verkäufe unter der zweiten Kundennummer ohne dessen Namen und Anschrift. Der Kläger nutzte 2009 und 2010 eine dritte Kundennummer für Barverkäufe. Die Abrechnungsdokumente enthalten im Adressfeld „Barverkauf“. Die GmbH versteuerte diese Umsätze. Sie berichtigte diese Rechnungen nicht. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte lediglich Vorsteuern aus den Rechnungen mit Kundennummer eins. Im Übrigen werde der Leistungsempfänger nicht eindeutig bezeichnet.

Das FG Baden-Württemberg entschied, ein Vorsteuerabzug setze eine nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellte Rechnung voraus. Diese müsse unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Dies stelle sicher, dass Vorsteuern nur vom Anspruchsinhaber abgezogen werden und dieser ohne Weiteres ermittelt werden kann.

Im Streitfall hätten die Rechnungen mit der zweiten Kundennummer den Sitz des leistenden Unternehmens enthalten, aber nicht den Kläger als Leistungsempfänger. Weder aus den Rechnungen noch in dazugehörigen Dokumenten gebe es Hinweise darauf, dass sich hinter der zweiten Kundennummer dieselbe Person verberge wie hinter Kundennummer eins. „Durch die Verwendung der zweiten Kundennummer und der anonymisierten Abrechnung unter dieser Nummer sollte die Identität des Klägers gerade verschleiert werden.“

Eine Berichtigung dieser Rechnungen ermögliche keinen rückwirkenden Vorsteuerabzug in den Streitjahren 2002 bis 2009. Die Rechnungen seien mangels Angaben zum Leistungsempfänger nicht berichtigungsfähig. Dies gelte auch für die Wareneinkäufe unter Verwendung der dritten Kundennummer. Erhalte der Kläger nach den Streitjahren eine Rechnung mit den erforderlichen Angaben, liege eine erstmalige Rechnungserteilung vor, die erst dann zum Vorsteuerabzug berechtige. Ein Vorsteuerabzug in den Streitjahren im Schätzungswege scheide infolge der gesetzlichen Regelung aus. Das Gesetz erfordere einen Nachweis in bestimmter Form.

Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde ein (Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof XI B 54/17).

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2017, 1 K 3704/15, nicht rechtskräftig

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Private Mitbenutzung eines betrieblich genutzten Raums: Kein Abzug von Betriebsausgaben https://www.jacob-partner.de/portfolio/private-mitbenutzung-eines-betrieblich-genutzten-raums-kein-abzug-von-betriebsausgaben Mon, 19 Mar 2018 12:13:23 +0000 http://jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6557 Private Mitbenutzung eines betrieblich genutzten Raums: Kein Abzug von Betriebsausgaben

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Die nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums schließt den Abzug von Betriebsausgaben für diesen Raum auch dann aus, wenn es sich um einen nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechend eingerichteten Raum (Betriebsstätte) handelt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 27.07.2015 (GrS 1/14) und an das BFH-Urteil vom 22.03.2016 (VIII R 24/12) entschieden.

Wenn ein Steuerpflichtiger Räume seiner im Übrigen privat genutzten Wohnung zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken nutzt, könnten anteilige Aufwendungen der Allgemeinräume (Abstellraum, Flur, WC) nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, fährt das FG fort. Dies gelte sowohl dann, wenn es sich bei dem beruflich oder betrieblich genutzten Raum um ein „häusliches Arbeitszimmer“ handelt, als auch, wenn dieser Raum einkommensteuerrechtlich als Betriebsstätte anzusehen sei.

FG Hamburg, Urteil vom 16.10.2017, 2 K 215/16, rechtskräftig

 

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Einbringung eines Betriebs von Kapital- in Personengesellschaft: Zuvor entstandener Verlustvortrag auf Ebene der Personengesellschaft weiterhin zu berücksichtigen https://www.jacob-partner.de/portfolio/einbringung-eines-betriebs-von-kapital-in-personengesellschaft-zuvor-entstandener-verlustvortrag-auf-ebene-der-personengesellschaft-weiterhin-zu-beruecksichtigen Wed, 14 Mar 2018 07:55:35 +0000 http://jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6549 Einbringung eines Betriebs von Kapital- in Personengesellschaft: Zuvor entstandener Verlustvortrag auf Ebene der Personengesellschaft weiterhin zu berücksichtigen

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Bei Einbringung eines Betriebes von einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist der bei der Kapitalgesellschaft vor Einbringung entstandene Verlustvortrag auf Ebene der Personengesellschaft  weiterhin zu berücksichtigen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden. Das Finanzamt hat gegen das Urteil bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (I R 35/17).

Die W-AG und die W-KG hatten im Streitjahr 2009 einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag abgeschlossen, mit dem der gesamte Geschäftsbetrieb der W-AG auf die W-KG übertragen wurde. Die W-AG war einzige Kommanditistin der W-KG und alleinige Gesellschafterin der nicht am Vermögen beteiligten Komplementär-GmbH. Die W-AG agierte in der Folgezeit nur noch als  Holdinggesellschaft. Sie wurde 2011 formwechselnd in eine GmbH, die Klägerin, umgewandelt, die hierdurch als Kommanditistin in die W-KG eintrat. Die W-KG wurde schließlich im Jahr 2013 aufgelöst. Im Klageverfahren wandte sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der W-KG und der W-AG dagegen, dass es das Finanzamt abgelehnt hatte, den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag der W-AG bei der W-KG zu berücksichtigten.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass im Fall der Einbringung eines Betriebs durch eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft der Gewerbeverlust nicht auf die Personengesellschaft übertragen werden könne, weil die sachliche Gewerbesteuerpflicht der Kapitalgesellschaft kraft ihrer Rechtsform bestehen bleibe, auch wenn sich durch den Betriebsübergang deren Tätigkeit nur noch auf das Halten des Mitunternehmeranteils beschränke.

Das FG folgt dieser Auffassung nicht. Die Kürzung des Gewerbeertrags um Verluste aus früheren Erhebungszeiträumen setze Unternehmens- und Unternehmeridentität voraus. Die Unternehmeridentität sei gewahrt. Bei einer Personengesellschaft seien die Gesellschafter, die unternehmerisches Risiko tragen und unternehmerische Initiative ausüben können, (Mit-)Unternehmer des Betriebs. Das Recht zum Verlustabzug stehe daher sachlich nicht der Personengesellschaft, sondern den an ihr beteiligten Mitunternehmern zu. Für die Einbringung eines Betriebes in eine Personengesellschaft bedeute dies, dass der in dem Unternehmen vor Einbringung entstandene Fehlbetrag auf Ebene der Personengesellschaft auch weiterhin insgesamt, jedoch nur von dem Betrag abgezogen werden könne, der vom gesamten Gewerbeertrag entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf den oder die einbringenden Mitunternehmer entfalle. Im Streitfall hätten der W-AG als alleiniger Mitunternehmerin aufgrund des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels 100 Prozent des Gewinns der W-KG zugestanden. Die erforderliche Unternehmensidentität vor und nach Einbringung beim Übergang des Geschäftsbetriebes der W-AG in die W-KG sei ebenfalls erhalten geblieben. Im Streitfall sei der gesamte operative Geschäftsbetrieb der W-AG eingebracht und von der W-KG unverändert fortgeführt worden. Entgegen der einseitig auf die Ebene der Kapitalgesellschaft verengten Sichtweise der Finanzverwaltung bleibe das Merkmal der Unternehmensidentität bei der Einbringung eines Betriebes in eine Personengesellschaft auch dann von Bedeutung, wenn Einbringender eine Kapitalgesellschaft sei. Zwar sei es richtig, dass eine Kapitalgesellschaft schon wegen ihrer Rechtsform immer ein Gewerbesteuersubjekt sei, sodass bei ihr auch nach der Einbringung ein Gewerbebetrieb vorliege. Daraus zu schließen, dass das Merkmal der Unternehmensidentität grundsätzlich bedeutungslos sei, betrachte das Problem jedoch nur aus der Sicht der Kapitalgesellschaft und lasse die Ebene der aufnehmenden Personengesellschaft – bei der sich die Frage der Verlustübernahme stelle – außer Betracht. Für die Personengesellschaft habe es keine Relevanz, dass auf Ebene der  Kapitalgesellschaft weiterhin ein Gewerbebetrieb angenommen wird, der von dem eingebrachten völlig verschieden ist.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2017, 10 K 3703/14

 

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Bargeldbranche: Verstärkte Kontrolle dank Kassen-Nachschau https://www.jacob-partner.de/portfolio/bargeldbranche-verstaerkte-kontrolle-dank-kassen-nachschau Tue, 13 Mar 2018 10:28:35 +0000 http://jacobundpartner.apps-1and1.net/?post_type=portfolio&p=6410 Finanzämter kontrollieren derzeit verstärkt die Bargeldbranche. Möglich ist dies aufgrund der zum 01.01.2018 eingeführten Kassen-Nachschau (§ 146b AO).

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Finanzämter kontrollieren derzeit verstärkt die Bargeldbranche. Möglich ist dies aufgrund der zum 01.01.2018 eingeführten Kassen-Nachschau (§ 146b AO). Die Finanzämter können ohne Voranmeldung bei Betrieben der Bargeldbranche prüfen, ob die in einem Kassensystem erfassten Daten den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen. Ziel ist es, den fairen Wettbewerb von Marktteilnehmern zu unterstützen und den Steuerbetrug zu erschweren.

Die Prüfung erfolgt grundsätzlich ohne Voranmeldung und wird von ein bis zwei Bediensteten durchgeführt. Die Prüfer weisen sich als Angehörige des Finanzamts aus und händigen ein Merkblatt zur Kassen-Nachschau aus. Der Fokus liegt auf der Prüfung des Kassensystems. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten und die Programmierung einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

Im Interesse der Wettbewerbsgleichheit werden Unternehmen ohne Kassensystem nicht besser gestellt als solche mit einer Registrier- oder PC-Kasse. Deshalb sind auch hier Kassen-Nachschauen möglich. Die Prüfung beschränkt sich zumeist auf eine Zählung des in der Kasse befindlichen Geldes (Kassensturzprüfung) sowie die Tageskassenberichte für die Vortage.

Je nach Branche kann die Kassen-Nachschau auch mit einer unangemeldeten Lohnsteuer-Nachschau gekoppelt werden. Hierbei wird festgestellt, welche Arbeitnehmer tätig sind und wie die lohnsteuerlichen Aufzeichnungen geführt werden. Hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitszeiten können die nach dem Mindestlohngesetz zu führenden Aufzeichnungen zum Arbeitsbeginn und Arbeitsende auch für steuerliche Zwecke eingesehen werden.

Bestehen Unsicherheiten, ob das Kassensystem alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, regt die Finanzverwaltung an, einen Steuerberater für den rechtlichen Teil und gegebenenfalls einen Kassenfachhändler für den technischen Bereich hinzuzuziehen. Darüber hinaus hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen Informationsschreiben zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung veröffentlicht (https://www.lstn.niedersachsen.de/steuer/steuervordrucke/betriebspruefung/betriebspruefung-67842.html).

Landesamt für Steuern Niedersachsen, PM vom 02.02.2018

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Unternehmer https://www.jacob-partner.de/portfolio/startup-funding Wed, 27 Sep 2017 08:57:58 +0000 https://demo.goodlayers.com/financity/?post_type=portfolio&p=5480 Das Bundesfinanzministerium (BMF) überprüft in der Regel alle drei Jahre die Einordnung der Größenklassengrenzen in der Betriebsprüfungsordnung (BpO).

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) überprüft in der Regel alle drei Jahre die Einordnung der Größenklassengrenzen in der Betriebsprüfungsordnung (BpO). Deswegen hatte die Praxis jüngst wieder die Gelegenheit, ihre Vorstellungen zur Festlegung der neuen Größenmerkmale, die ab dem 01.01.2019 gelten sollen, zu äußern. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) spricht sich in seiner Stellungnahme S 09/17 dafür aus, dass die Größenklassengrenzen insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe überdurchschnittlich gegenüber den vorigen Prüfungszyklen erhöht werden.

Seit dem am 01.01.2004 beginnenden 18. Prüfungsturnus habe es vier Anpassungen bei den Größenklassen gegeben, erläutert der Verband. Die Anhebungen im Bereich der Umsatzerlöse hätten für die Groß-, Mittel- und Kleinbetriebe bei den Freien Berufen dabei jeweils zwischen fünf und circa zehn Prozent gelegen, im Bereich des steuerlichen Gewinns zwischen zwei und acht Prozent. Ein ähnlicher Anstieg sei bei den Handels- und Fertigungsbetrieben für die verschiedenen Größenmerkmale zu verzeichnen.

Die konstante gleichmäßige Erhöhung der Größenklassengrenzen erscheint dem DStV aber gerade vor dem Hintergrund der vom BMF veröffentlichten Daten volkswirtschaftlich nicht optimal. Gemäß dem Monatsbericht des BMF vom 21.10.2016 über die Betriebsprüfungen 2015 sei im Rahmen von Betriebsprüfungen ein Mehrergebnis von 16,8 Milliarden Euro erzielt worden. Hiervon entfielen laut DStV 12,8 Milliarden Euro auf die Prüfung von Großbetrieben und lediglich eine Milliarde Euro auf die Prüfung von Kleinstbetrieben. Dieses Ergebnis habe in etwa auf dem Niveau der Vorjahre gelegen.

Die Prüfungszeiträume beliefen sich laut DStV über alle Größenklassen hinweg auf knapp drei Wirtschaftsjahre. Signi kante Unterschiede gebe es jedoch bei der Prüfungsdichte, die exponentiell pro Größenklasse zunehme. So seien lediglich knapp ein Prozent der Kleinst- und 3,2 Prozent der Kleinbetriebe in 2015 geprüft worden. Der Prüfungsanteil habe bei den Mittelbetrieben schon bei 6,4 Prozent gelegen, während 21,4 Prozent der Großbetriebe geprüft worden seien.

Auf Grundlage der vorgenannten statistisch gewonnenen Daten plädiert der DStV dafür, dass der Prüfungsfokus zugunsten der oberen Größenklassen verschoben wird. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, die § 2 BpO fordert, werde gerade durch die Daten aus der E- Bilanz gewährleistet, die eine risikooptimierte Prüfung zulassen. Konkret fordert der DStV, dass die Größenklassengrenzen für kleine und mittlere Betriebe um knapp 50 Prozent angehoben werden. Aus seiner Sicht sollten die durch die Erhöhung der Größengrenzen eingesparten Prüfungskapazitäten der Finanzverwaltung gezielt für die zeitnahe Betriebsprüfung nach § 4a BpO genutzt werden. So könnten auch diesbezügliche Anträge des Steuerp ichtigen häufger positiv beschieden werden (§ 2 Absatz 3 BpO in Verbindung mit § 4a BpO). Das Resultat wäre, zumindest in diesen Fällen, die vom DStV angestrebte größere Rechtssicherheit und Reduzierung der Zinslast für die Praxis.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 17.10.2017

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