Private Mitbenutzung eines betrieblich genutzten Raums: Kein Abzug von Betriebsausgaben

Die nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums schließt den Abzug von Betriebsausgaben für diesen Raum auch dann aus, wenn es sich um einen nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechend eingerichteten Raum (Betriebsstätte) handelt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 27.07.2015 (GrS 1/14) und an das BFH-Urteil vom 22.03.2016 (VIII R 24/12) entschieden.

Wenn ein Steuerpflichtiger Räume seiner im Übrigen privat genutzten Wohnung zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken nutzt, könnten anteilige Aufwendungen der Allgemeinräume (Abstellraum, Flur, WC) nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, fährt das FG fort. Dies gelte sowohl dann, wenn es sich bei dem beruflich oder betrieblich genutzten Raum um ein „häusliches Arbeitszimmer“ handelt, als auch, wenn dieser Raum einkommensteuerrechtlich als Betriebsstätte anzusehen sei.

FG Hamburg, Urteil vom 16.10.2017, 2 K 215/16, rechtskräftig