Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs setzt den Nachweis von hinreichend konkretem Überlassungs- und Nutzungswillen voraus. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden. Im konkreten Fall darf der rollstuhlpflichtige Mieter in der von ihm behindertengerecht umgebauten Zwei-Zimmer-Wohnung in München bleiben.