Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs setzt den Nachweis von hinreichend konkretem Überlassungs- und Nutzungswillen voraus. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden. Im konkreten Fall darf der rollstuhlpflichtige Mieter in der von ihm behindertengerecht umgebauten Zwei-Zimmer-Wohnung in München bleiben.
Wendet ein Mieter gegen eine Kündigung der Wohnung wegen Eigenbedarfs eine unzumutbare Härte ein, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses gebietet, so muss der Sachverhalt zur Abwägung der widerstreitenden Interessen umfassend aufgeklärt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und hinzugefügt, dass sich allgemeine Fallgruppen, in denen generell die Interessen einer Partei überwiegen, nicht bilden ließen.