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Tariflohn

Insolvenzgeld bei sittenwidrigem Lohn nach üblicherweise gezahltem Tariflohn zu bemessen

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Die Höhe des einem Arbeitnehmer zu zahlenden Insolvenzgeldes bemisst sich nach dem üblicherweise gezahlten Tariflohn, wenn der Arbeitnehmer zuvor sittenwidrig untertariflich entlohnt worden war. Dies hat das Sozialgericht (SG) Mainz entschieden.