Steuerzahler | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Tue, 07 Aug 2018 11:29:24 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png Steuerzahler | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 Privater Sicherheitsdienst: Kosten können außergewöhnliche Belastungen darstellen https://www.jacob-partner.de/portfolio/privater-sicherheitsdienst-kosten-koennen-aussergewoehnliche-belastungen-darstellen Thu, 30 Aug 2018 07:24:46 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8121 Die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes führen zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

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Die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes führen zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im Streitfall nahm die zwischenzeitlich verstorbene Klägerin eine erwachsene und sich als Ärztin ausgebende Frau im Wege der Adoption als Kind an, erteilte ihr General- und Vorsorgevollmacht und setzte sie als Erbin ein. Die Klägerin wurde von ihrer Adoptivtochter mit Medikamenten „ruhig gestellt“ und in einen körperlichen Dämmerzustand versetzt, der nur dann durch weitere Medikamente unterbrochen wurde, wenn die Klägerin wichtige Termine wie Notartermine, u.a. für die Erbeinsetzung der Adoptivtochter, wahrnehmen musste. Nachdem sie sich befreien konnte, widerrief die Klägerin die Vollmachten und die Erbeinsetzung und zog in eine Seniorenresidenz, in der sie sich 24 Stunden am Tag durch einen privaten Sicherheitsdienst bewachen ließ, weil ihre Adoptivtochter und von dieser beauftragte Personen mehrfach versucht hatten, die Klägerin dort aufzusuchen. Die Berücksichtigung der hierfür entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen lehnte das Finanzamt ab.

Der Senat gab der hiergegen erhobenen Klage statt, nachdem er eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen zur Bedrohungslage der Klägerin durchgeführt hatte. Die Aufwendungen für den privaten Sicherheitsdienst seien der Klägerin aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie sei aufgrund der Behandlung durch ihre Adoptivtochter einer schweren gesundheitlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen und in ihrer persönlichen Freiheit unzumutbar eingeschränkt worden. Es habe auch die Gefahr einer Entführung und damit einer Wiederholung der körperlichen Übergriffe bestanden. Die Klägerin sei gezwungen gewesen, sich vor weiteren möglichen Angriffen gegen Leib und Leben zu schützen. Da es sich bei der Seniorenresidenz nicht um eine geschlossene Anlage gehandelt habe, seien die Aufwendungen für den Sicherheitsdienst auch den Umständen nach notwendig und angemessen gewesen.

FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2017 zum Urteil 13 K 1045/15 E vom 11.12.2017

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Aufforderung zu Abgabe einer Steuererklärung: Hinweis des Finanzamtes unschädlich https://www.jacob-partner.de/portfolio/aufforderung-zu-abgabe-einer-steuererklaerung-hinweis-des-finanzamtes-unschaedlich Thu, 16 Aug 2018 07:09:36 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8119 Fordert die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf, so ist er gemäß § 149 Absatz 1 Satz 2 AO hierzu gesetzlich verpflichtet. Folge ist, dass sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AO richtet. Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung liegt auch dann vor, wenn das […]

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Fordert die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf, so ist er gemäß § 149 Absatz 1 Satz 2 AO hierzu gesetzlich verpflichtet. Folge ist, dass sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AO richtet. Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung liegt auch dann vor, wenn das Finanzamt zusätzlich ausführt, der Steuerpflichtige möge das Schreiben mit einem entsprechenden Hinweis zurücksenden, falls er seiner Ansicht nach nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Streitig ist, ob der Kläger zur Einkommensteuer 2006 zu veranlagen ist. Er reichte mit Schreiben vom 29.12.2011 beim beklagten Finanzamt, eingegangen am 30.12.2011, seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 ein. Neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erklärte er solche aus Vermietung und Verpachtung mit einem Werbungskostenüberschuss von mehr als 5.000 Euro.

Ein Schreiben des Finanzamtes vom 20.09.2007 hat folgenden Wortlaut: „…nach dem Stand vom 10.09.2007 ist die folgende Steuererklärung hier bisher nicht eingegangen: Einkommensteuer 2006. Ich bitte, die Steuererklärung spätestens bis 22.10.2007 beim oben bezeichneten Finanzamt abzugeben. Sollte dies zwischenzeitlich bereits geschehen sein, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos. Falls Sie die Steuererklärung allerdings vor mehr als zwei Wochen abgegeben haben oder der Auffassung sind, zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet zu sein, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie dieses Schreiben mit einem kurzen Hinweis auf der Rückseite an das Finanzamt zurücksenden würden. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass das Finanzamt berechtigt ist, weitere Maßnahmen (zum Beispiel Festsetzung von Zwangsgeld nach § 328 AO oder Schätzung nach § 162 AO) zu ergreifen, wenn ihm die Steuererklärung nicht bis zum oben genannten Termin vorliegt. Wegen einer bereits eingetretenen Verspätung oder wegen Nichtabgabe der Steuererklärung kann im Übrigen nach § 152 AO ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Ihr Finanzamt“.

Das Finanzamt lehnte die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung ab, weil bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Es handele sich um eine Antragsveranlagung, da keiner der Tatbestände des § 46 Absatz 2 EStG erfüllt sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem BFH Erfolg. Das Finanzamt habe es zu Unrecht abgelehnt, den Kläger zur Einkommensteuer 2006 zu veranlagen.

Nach § 169 Absatz 1 Satz 1 AO sei eine Steuerfestsetzung unzulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, die vier Jahre betrage und grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres beginne, in dem die Steuer entstanden ist. Nach § 170 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AO in der für das Streitjahr geltenden Fassung beginne die Frist, wenn eine Steuererklärung oder -anmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Entstehen der Steuer folgt. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wird laut BFH auch dann begründet, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen auffordert, eine Steuererklärung abzugeben. Teilweise werde der Regelungsgehalt einer Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung und damit das Vorliegen eines Verwaltungsakts allerdings verneint, wenn sich die Steuererklärungspflicht als solche bereits aus dem Gesetz ergibt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stelle indes auch eine gesetzeskonkretisierende Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen einen Verwaltungsakt dar.

Hier stelle das Schreiben vom 20.09.2007 eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung in Form eines Verwaltungsakts dar. Der Kläger werde darin unter Setzung eines Termins unmissverständlich aufgefordert, die Steuererklärung für 2006 einzureichen, weil sie dem Finanzamt bisher nicht vorliege. Das Finanzamt weise zudem darauf hin, dass es berechtigt sei, zu Zwangsmitteln zu greifen, sollte die Steuererklärung bis zum genannten Termin nicht vorliegen. Mithin gebe die Behörde zu erkennen, dass sie sich für berechtigt hält, die Abgabe der angeforderten Steuererklärung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Da das maßgebliche Unterscheidungskriterium zwischen einem Verwaltungsakt und einer sonstigen behördlichen Maßnahme die Erzwingbarkeit sei, spreche dies entscheidend für das Vorliegen einer Aufforderung in Form eines Verwaltungsakts.

Dieser Auslegung stehe auch der Hinweis des Finanzamtes nicht entgegen, wonach der Kläger das Schreiben mit einem entsprechenden Vermerk zurücksenden solle, falls er die Auffassung vertrete, er sei zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet. Hierdurch sei die Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht in das Belieben des Klägers gestellt, sondern nur in Aussicht gestellt worden, die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zu widerrufen oder zurückzunehmen, wenn der Kläger hinreichende Gründe benenne, dass ihn keine diesbezügliche Pflicht treffe. Da der Kläger demnach für 2006 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war, war die vierjährige Verjährungsfrist infolge der Anlaufhemmung nach §§ 169 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AO bei Einreichung der Steuererklärung im Dezember 2011 noch nicht abgelaufen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.10.2017, VI R 53/15

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Stiftung von Todes wegen: Erst ab Erstellung der Satzung gemeinnützig https://www.jacob-partner.de/portfolio/stiftung-von-todes-wegen-erst-ab-erstellung-der-satzung-gemeinnuetzig Tue, 31 Jul 2018 07:00:24 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7857 Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass eine Stiftung von Todes nicht bereits ab dem Todeszeitpunkt des Stifters, sondern erst ab der Erstellung der Satzung als gemeinnützig anzuerkennen ist. Die Klägerin ist eine Stiftung, deren Stifter in seinem Testament verfügt hatte, dass sein gesamtes Vermögen einer Stiftung für „ältere durch nicht selbst verschuldete Armut bedrückte […]

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Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass eine Stiftung von Todes nicht bereits ab dem Todeszeitpunkt des Stifters, sondern erst ab der Erstellung der Satzung als gemeinnützig anzuerkennen ist. Die Klägerin ist eine Stiftung, deren Stifter in seinem Testament verfügt hatte, dass sein gesamtes Vermögen einer Stiftung für „ältere durch nicht selbst verschuldete Armut bedrückte deutsche Mitbürger“ zugutekommen sollte. Nach dem Tod des Stifters im November 2004 wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Anfang 2007 wurde die Satzung erstellt und die Klägerin als rechtsfähig anerkannt. In den Streitjahren 2005 und 2006 erzielte das Stiftungsvermögen unter anderem Vermietungseinnahmen und Zinserträge. Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte der Körperschaftsteuer, da die Klägerin aufgrund nicht ordnungsgemäßer Buchführung nicht als gemeinnützig anerkannt werden könne. Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, dass sie erst ab der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit als Stiftung steuerpflichtig sein könne.

Der FG Münster wies die Klage ab. Die Körperschaftsteuerpflicht der Klägerin beginne bereits mit dem Tod des Stifters. Zivilrechtlich sei ihr bereits ab diesem Zeitpunkt rückwirkend das Stiftungsvermögen gemäß § 84 Bürgerliches Gesetzbuch zuzuordnen. Diese Fiktion sei auch für das Steuerrecht maßgeblich. Die Klägerin sei in den Streitjahren nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Nach dem Stiftungszweck solle sie zwar mildtätige Zwecke verfolgen. Hierfür bedürfe es jedoch einer Satzung, die den steuerbegünstigten Zweck der Körperschaft festlegt. Eine solche Satzung habe vor 2007 jedoch nicht existiert. Ob diese Satzung ab 2007 die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit der Klägerin erfülle, könne dahinstehen, weil insoweit eine steuerliche Rückwirkung nicht in Betracht komme.

Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 50/17 anhängig.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.10.2017, 13 K 641/14 K

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Klageerhebung: Beim Finanzgericht nicht mit einfacher E-Mail https://www.jacob-partner.de/portfolio/klageerhebung-beim-finanzgericht-nicht-mit-einfacher-e-mail Mon, 23 Jul 2018 07:00:13 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7855 Eine Klage kann nicht wirksam mit einer einfachen E-Mail erhoben werden. Das gilt auch dann, wenn der E-Mail eine unterschriebene Klageschrift als Anhang beigefügt ist, wie das Finanzgericht (FG) Köln klarstellt.

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Eine Klage kann nicht wirksam mit einer einfachen E-Mail erhoben werden. Das gilt auch dann, wenn der E-Mail eine unterschriebene Klageschrift als Anhang beigefügt ist, wie das Finanzgericht (FG) Köln klarstellt.

Der Kläger hatte beim FG Köln per E-Mail ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur Klage erhoben. Der E-Mail war im Anhang eine pdf-Datei beigefügt, die eine mit einer eingescannten Unterschrift des Klägers versehene Klageschrift enthielt. Im FG wurde die E-Mail nebst Anhang ausgedruckt und in den Geschäftsgang gegeben. Das FG Köln hat die Klage mangels Formwirksamkeit als unzulässig abgewiesen. Die Anforderungen an eine „schriftliche“ Klageerhebung seien nicht erfüllt, wenn dem Gericht lediglich der Ausdruck einer Klageschrift vorliege, die als pdf-Anhang mit einer einfachen elektronischen Nachricht (E-Mail) übermittelt worden sei. Für elektronische Dokumente sei die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gesetzlich vorgeschrieben. Zudem dürfe die Zulässigkeit einer Klageerhebung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der E-Mail-Anhang bei Gericht ausgedruckt werde oder nicht.

Der Kläger hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI B 14/18 beim Bundesfinanzhof geführt wird.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.01.2018, 10 K 2732/17, nicht rechtskräftig

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Behinderten-Pauschbetrag: Bei Einzelveranlagung von Ehegatten auf Antrag hälftig abziehbar https://www.jacob-partner.de/portfolio/behinderten-pauschbetrag-bei-einzelveranlagung-von-ehegatten-auf-antrag-haelftig-abziehbar Mon, 16 Jul 2018 07:00:08 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7838 Nach § 26a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der grundsätzlich einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag (vgl. § 33b Absatz 1 bis 3 EStG) bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

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Nach § 26a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der grundsätzlich einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag (vgl. § 33b Absatz 1 bis 3 EStG) bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Kläger ist verheiratet und wurde 2014 antragsgemäß einzelveranlagt. Übereinstimmend mit seiner Ehefrau beantragte er in seiner Einkommensteuerklärung für 2014, die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 26a Absatz 2 Satz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung jeweils zur Hälfte aufzuteilen. Das beklagte Finanzamt versagte in dem den Kläger betreffenden Einkommensteuerbescheid für 2014 den hälftigen Abzug des Behinderten-Pauschbetrags der Ehefrau des Klägers.

Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt und setzte die Einkommensteuer des Klägers unter Berücksichtigung des hälftigen Behinderten-Pauschbetrags der Ehefrau fest. Die hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg. Das FG habe zutreffend entschieden, dass der im Streitjahr der Ehefrau des Klägers zustehende Behinderten-Pauschbetrag (vgl. § 33b Absätze 1 bis 3 EStG) aufgrund eines übereinstimmenden Antrags der Ehegatten gemäß § 26a Absatz 2 Satz 2 EStG beim Kläger im Rahmen seiner Einzelveranlagung zur Hälfte abzuziehen war, so der BFH.

Gemäß § 26a Absatz 2 Sätze 1 und 2 EStG werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen.

Die vom Behinderten-Pauschbetrag erfassten Aufwendungen seien als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 26a Absatz 2 Satz 1 EStG anzusehen. § 33b Absatz 1 bis 3 EStG enthalte keine gegenüber § 26a Absatz 2 Satz 2 EStG spezielle Aufteilungsregelung, so der BFH. Bereits aus dem Wortlaut „außergewöhnliche Belastungen“ folge – auch ohne einen Klammerverweis auf die §§ 33 bis 33b EStG – dass § 26a Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG (auch) solche Aufwendungen erfasst, die über den Behinderten-Pauschbetrag im Sinne des § 33b Absatz 1 EStG abgedeckt werden. Der Pauschbetrag für behinderungsbedingte Aufwendungen im Sinne des § 33b Absatz 1 EStG könne grundsätzlich auch nur „anstelle“ einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG für außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Denn Sinn und Zweck der Pauschbetragsregelung sei es gerade, typisierend zu unterstellen, dass bestimmten Gruppen von behinderten Menschen gewisse außergewöhnliche Belastungen erwachsen.

Gegen diese Auslegung sprächen auch nicht der systematische Zusammenhang zwischen § 26a Absatz 2 Satz 2 EStG und § 26a Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG sowie der in letzterer Vorschrift zum Ausdruck gekommene Grundsatz der Individualbesteuerung. Denn soweit § 26a Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG außergewöhnliche Belastungen demjenigen Ehegatten zurechne, „der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat“, sei dies typisierend derjenige Ehegatte, dem der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 1 bis 3 EStG zusteht. § 26a Absatz 2 Satz 2 EStG regele hingegen gerade eine Ausnahme von dem Grundsatz der Individualbesteuerung. Die in dieser Ausnahme zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers, dem Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten auch bei der Zuordnung bestimmter Aufwendungen in beschränktem Umfang Geltung zu verschaffen, rechtfertige auch eine abweichende Zuordnung des Pauschbetrags.

Auch § 33b Absatz 1 bis 3 EStG enthalte keine gegenüber § 26a Absatz 2 Satz 2 EStG spezielle Regelung für die hälftige Aufteilung des einem Ehegatten zustehenden Behinderten-Pauschbetrags im Rahmen der Einzelveranlagung von Ehegatten, bekräftigt der BFH. Dieses Verständnis entspreche seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 26a Absatz 2 Satz 1 EStG in der bis Ende 2011 geltenden Fassung.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.12.2017, III R 2/17

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Datenschutz-Grundverordnung: Bundesfinanzministerium informiert über Umsetzung in der Steuerverwaltung https://www.jacob-partner.de/portfolio/datenschutz-grundverordnung-bundesfinanzministerium-informiert-ueber-umsetzung-in-der-steuerverwaltung Sat, 30 Jun 2018 07:00:43 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6844 Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein allgemeines Informationsschreiben zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 DSGVO in der Steuerverwaltung bekannt gemacht.  

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein allgemeines Informationsschreiben zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 DSGVO in der Steuerverwaltung bekannt gemacht.

Die Informationen des Schreibens betreffen die Verarbeitung personenbezogener Daten zu steuerlichen Zwecken, soweit die Abgabenordnung unmittelbar oder mittelbar anzuwenden ist. Ausgenommen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zollbehörden (zum Beispiel Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Kraftfahrzeugsteuer).

Im Besteuerungsverfahren sind Daten laut Bundesfinanzministerium personenbezogen, wenn sie einer natürlichen Person, einer Körperschaft (zum Beispiel Verein, Kapitalgesellschaft), einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse zugeordnet werden können. Keine personenbezogenen Daten seien anonymisierte oder pseudonymisierte Daten.

Wenn Finanzbehörden personenbezogene Daten verarbeiten, bedeute das, dass sie diese Daten zum Beispiel erheben, speichern, verwenden, übermitteln, zum Abruf bereitstellen oder löschen.

Das Informationsschreiben informiere, welche personenbezogenen Daten von der Steuerverwaltung erhoben werden, bei wem sie erhoben werden und was die Steuerverwaltung mit diesen Daten macht. Außerdem informiere das Schreiben über die Rechte in Datenschutzfragen und an wen man sich diesbezüglich wenden kann. Es ist auf den Seiten des Ministeriums  (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen/Steuern“ als pdf-Datei abrufbar.

Bundesfinanzministerium, PM vom 02.05.2018

 

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Erbschaftsteuer: Vorläufigkeitsvermerk zu Neuregelung ermöglicht keine nachträgliche Wahlrechtsausübung https://www.jacob-partner.de/portfolio/erbschaftsteuer-vorlaeufigkeitsvermerk-zu-neuregelung-ermoeglicht-keine-nachtraegliche-wahlrechtsausuebung Tue, 19 Jun 2018 07:00:28 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6842 Ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu erwartende Neuregelung des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) umfasst nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Absatz 8 ErbStG. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

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Ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu erwartende Neuregelung des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) umfasst nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Absatz 8 ErbStG. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Der Kläger erbte von dem im Jahr 2012 verstorbenen Erblasser Kommanditbeteiligungen an verschiedenen Gesellschaften. Im Rahmen seiner Erbschaftsteuererklärung stellte er zunächst keinen Antrag auf Vollverschonung des Betriebsvermögens. Im daraufhin ergangenen Erbschaftsteuerbescheid gewährte das Finanzamt auf die Beteiligungen einen Verschonungsabschlag in Höhe von 85 Prozent. Die Festsetzung erging „in vollem Umfang vorläufig“ im Hinblick auf die durch das BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beantragte der Kläger die vollständige Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gemäß § 13a Absatz 8 ErbStG. Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf den Eintritt der Bestandskraft ab. Demgegenüber berief sich der Kläger auf den Vorläufigkeitsvermerk, der die gesamte Erbschaftsteuerfestsetzung betreffe.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Da der Erbschaftsteuerbescheid bestandskräftig geworden sei, habe der Kläger sein Wahlrecht nicht wirksam ausüben können, so das FG. Der Vorläufigkeitsvermerk durchbreche die Bestandskraft insoweit nicht. Die Reichweite eines solchen Vermerks sei durch Auslegung zu ermitteln. Im Streitfall ergebe diese, dass das Finanzamt die Bestandskraft nur für den Fall habe offenhalten wollen, dass der Bescheid aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung aufgehoben werden müsse. Der Antrag auf Vollverschonung sei hiervon nicht umfasst, da dieser gerade nicht auf einer Neuregelung, sondern auf geltendem Recht beruhe. Gegen diese Auslegung spreche auch nicht die „in vollem Umfang“ erklärte Vorläufigkeit. Diese Formulierung trage lediglich dem Umstand Rechnung, dass noch nicht klar gewesen sei, in welchem Umfang der Gesetzgeber eine neue Regelung schaffen würde, hält das FG fest.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.02.2018, 3 K 565/17 Erb

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Nachzahlungszinsen: BFH zweifelt an Verfassungsmäßigkeit https://www.jacob-partner.de/portfolio/nachzahlungszinsen-bfh-zweifelt-an-verfassungsmaessigkeit Sun, 10 Jun 2018 07:00:30 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6840 Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt wegen der „realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes“ an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Die Entscheidung ist zu §§ 233a, 238 AO ergangen. Danach betragen die Zinsen für jeden Monat einhalb Prozent einer nachzuzahlenden oder zu […]

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Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt wegen der „realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes“ an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Die Entscheidung ist zu §§ 233a, 238 AO ergangen. Danach betragen die Zinsen für jeden Monat einhalb Prozent einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer. Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO in den letzten Jahren mehr als zwei Milliarden Euro.

Im Streitfall setzte das Finanzamt die von den Antragstellern für 2009 zu entrichtende Einkommensteuer zunächst auf 159.139 Euro fest. Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte es die Einkommensteuerfestsetzung am 13.11.2017 auf 2.143.939 Euro. Nachzuzahlen war eine Steuer von 1.984.800 Euro. Das Amt verlangte zudem in dem mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsbescheid für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 16.11.2017 Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 Euro. Die Antragsteller begehren die AdV des Zinsbescheids, da die Höhe der Zinsen von einhalb Prozent für jeden Monat verfassungswidrig sei. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab.

Demgegenüber hat der BFH dem Antrag stattgegeben und die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang ausgesetzt. Nach dem Beschluss des BFH bestehen im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 233a AO in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO. Der BFH begründet dies mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verletze. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt habe.

Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe bestehe bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht. Aufgrund der auf moderner Datenverarbeitungstechnik gestützten Automation in der Steuerverwaltung könnten Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung der seit 1961 unveränderten Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz im Sinne des § 247 Bürgerliches Gesetzbuch nicht mehr entgegenstehen. Für die Höhe des Zinssatzes fehle es an einer Begründung. Der Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht bestehe darin, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen könne. Dieses Ziel sei wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus im typischen Fall für den Streitzeitraum nicht erreichbar und trage damit die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe nicht.

Es bestünden überdies schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 3 GG folgenden Übermaßverbot entspreche. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Der Gesetzgeber sei im Übrigen von Verfassungs wegen gehalten zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Absatz 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei oder die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse. Dies habe er selbst auch erkannt, aber gleichwohl bis heute nichts getan, obwohl er vergleichbare Zinsregelungen in der Abgabenordnung und im Handelsgesetzbuch dahin gehend geändert habe.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.04.2018, IX B 21/18

 

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Termine: Steuern und Sozialversicherung https://www.jacob-partner.de/portfolio/6838 Fri, 01 Jun 2018 07:00:37 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6838 11.06.  

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11.06.

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer und Lohnsteuer

Einkommensteuer

Kirchensteuer

Körperschaftsteuer

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.06. für den Eingang der Zahlung.

Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Juni 2018

Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Juni ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 27.06.2018.

 

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Grundsteuer III: Steuergewerkschaft fordert personelle und technische „Aufrüstung“ der Bewertungsstellen in den Finanzämtern https://www.jacob-partner.de/portfolio/grundsteuer-iii-steuergewerkschaft-fordert-personelle-und-technische-aufruestung-der-bewertungsstellen-in-den-finanzaemtern Tue, 22 May 2018 09:39:43 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6764 Vor dem Hintergrund des Karlsruher Urteils zur Grundsteuer fordert die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) eine personelle und technische „Aufrüstung“ der Bewertungsstellen in den Finanzämtern.

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Vor dem Hintergrund des Karlsruher Urteils zur Grundsteuer fordert die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) eine personelle und technische „Aufrüstung“ der Bewertungsstellen in den Finanzämtern.

Für Kalenderjahre ab 2025 sei dem BVerfG-Urteil zufolge eine Grundsteuererhebung auf der Basis früherer bestandskräftiger Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheide ausgeschlossen. Damit blieben den Ländern nur knappe sieben Jahre, um ihre Bewertungsstellen in den Finanzämtern auf die bevorstehende Mammutaufgabe der Neubewertung von rund 35 Millionen Grundstücken vorzubereiten. Vor diesem Hintergrund fordert DSTG-Chef Thomas Eigenthaler entschiedenes Handeln: „Bund, Länder und Kommunen müssen jetzt gemeinsam an einem Strang ziehen und sich zügig auf ein machbares Reformkonzept einigen – am besten im engen Austausch mit den zuständigen Finanzbehörden, die das entscheidende Umsetzungs-Know-how haben.“ Schon jetzt stehe fest, dass die Bewertungsstellen derzeit weder personell noch technisch für eine neue Hauptfeststellung bei über 35 Millionen Grundstückseinheiten gerüstet sind.

Besonders kritisch sei vor allem der Zeitfaktor. „Je spitzer wir künftig rechnen müssen, desto länger wird es dauern. Insofern sind alle Beteiligten gut beraten, jetzt sämtliche Parameter und Experteneinschätzungen bei der Konstruktion des neuen Grundsteuer-Systems zu berücksichtigen“, so Eigenthaler.

Deutsche Steuer-Gewerkschaft, PM vom 10.04.2018

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Grundsteuer II: Steuerzahlerbund warnt vor Mehrbelastungen der Bürger https://www.jacob-partner.de/portfolio/grundsteuer-ii-steuerzahlerbund-warnt-vor-mehrbelastungen-der-buerger Mon, 21 May 2018 09:34:56 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6762 Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hat, dass die Grundsteuer reformiert werden muss, fordert der Bund der Steuerzahler (BdSt), dass sich Bund und Länder nun schnell auf ein neues Berechnungsmodell für die Grundsteuer einigen. „Für Mieter und Eigentümer darf es nicht teurer werden“, betont der stellvertretende BdSt-Präsident Zenon Bilaniuk.

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Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hat, dass die Grundsteuer reformiert werden muss, fordert der Bund der Steuerzahler (BdSt), dass sich Bund und Länder nun schnell auf ein neues Berechnungsmodell für die Grundsteuer einigen. „Für Mieter und Eigentümer darf es nicht teurer werden“, betont der stellvertretende BdSt-Präsident Zenon Bilaniuk.

Die Politik verlange von Bauherren und Wohnungswirtschaft, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Dann müsse sie auch dafür sorgen, dass die Wohnnebenkosten nicht steigen. Steuern und Abgaben dürften nicht zur zweiten Miete oder doppelten Belastung werden. Praktisch hält der BdSt ein Einfachmodell für sinnvoll. Ein solches Modell hätten Hamburg und Bayern bereits vorgeschlagen. Dabei würden für die Grundstücksberechnung lediglich die Grundstücksgröße und Wohnfläche angesetzt. „Das ist für den Bürger transparent und einfach umsetzbar“, sagt Bilaniuk. Es gelte, die Grundsteuer auf eine rechtssichere Basis zu stellen.

Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 10.04.2018

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Grundsteuer I: Bemessung ist verfassungswidrig https://www.jacob-partner.de/portfolio/grundsteuer-i-bemessung-ist-verfassungswidrig Sun, 20 May 2018 09:18:05 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6760 Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dieser Begründung hat […]

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Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Vorschriften für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden.

Hintergrund: Einheitswerte für Grundbesitz werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in den „alten“ Bundesländern noch heute auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 01.01.1964 ermittelt und bilden die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Der Entscheidung liegen fünf Verfahren, drei Richtervorlagen des Bundesfinanzhofs (BFH) und zwei Verfassungsbeschwerden, zugrunde. Die Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren beziehungsweise Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind Eigentümer bebauter Grundstücke in verschiedenen „alten“ Bundesländern, die jeweils vor den Finanzgerichten gegen die Festsetzung des Einheitswertes ihrer Grundstücke vorgegangen sind. In drei Revisionsverfahren hat der BFH die Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die einschlägigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig sind. Mit den Verfassungsbeschwerden wurde im Wesentlichen ebenfalls eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gerügt.

Das BVerfG führt zunächst aus, dass die in seiner Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Steuerrecht auch auf der Ebene der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Wertbemessung verlangten. Die Aussetzung einer erneuten Hauptfeststellung der Einheitsbewertung über einen langen Zeitraum führe systembedingt in erheblichem Umfang zu Ungleichbehandlungen durch ungleiche Bewertungsergebnisse. Infolge der Anknüpfung an die Wertverhältnisse zum 01.01.1964 spiegelten sich die wertverzerrenden Auswirkungen des überlangen Hauptfeststellungszeitraums in den einzelnen Bewertungselementen sowohl des Ertragswert- als auch des Sachwertverfahrens wider. Die im Gesetz vorgesehene periodische Wiederholung der Hauptfeststellung sei zentral für das vom Gesetzgeber selbst so gestaltete Bewertungssystem. Ihm liege der Gedanke zugrunde, dass die den Verkehrswert der Grundstücke bestimmenden Verhältnisse einheitlich zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung möglichst realitätsnah abgebildet werden. Da diese Verhältnisse während der folgenden Jahre eines Hauptfeststellungszeitraums typischerweise verkehrswertrelevanten Veränderungen unterliegen, bedürfe es in regelmäßigen und nicht zu weit auseinanderliegenden Abständen einer neuen Hauptfeststellung. Die aus der Überdehnung des Hauptfeststellungszeitraums folgenden flächendeckenden, zahlreichen und erheblichen Wertverzerrungen bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens führen laut BVerfG zu entsprechenden Ungleichbehandlungen bei der Erhebung der Grundsteuer. Das Ziel der Verwaltungsvereinfachung rechtfertige die durch die andauernde Aussetzung des Hauptfeststellungszeitpunkts verursachten Wertverzerrungen nicht. Gründe der Typisierung und Pauschalierung rechtfertigen ebenfalls nicht die Aussetzung der Hauptfeststellung und ihre Folgen. Schließlich könnten weder eine gemessen am Verkehrswert generelle Unterbewertung des Grundvermögens noch die vermeintlich absolut geringe Belastungswirkung der Grundsteuer vermögen die Wertverzerrungen rechtfertigen.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10.04.2018, 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15 und 1 BvL 12/14

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Termine: Steuern und Sozialversicherung https://www.jacob-partner.de/portfolio/termine-steuern-und-sozialversicherung Sat, 19 May 2018 08:25:10 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6751 11.05. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer

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11.05.

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.05. für den Eingang der Zahlung.

15.05.

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 18.05. für den Eingang der Zahlung.

Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Mai 2018

Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Mai ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 29.05.2018.

Anmerkung: In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Teilen Sachsens sowie Thüringens ist der 31.5.2018 ein Feiertag (Fronleichnam). Aus diesem Grund endet die Abgabefrist für die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuer-Erklärung in diesen Bundesländern erst am 1.6.2018 (Freitag). Des Weiteren müssen die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Mai in diesen Ländern bereits bis spätestens 28.5.2018 (Montag) gezahlt werden.

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