Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein allgemeines Informationsschreiben zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 DSGVO in der Steuerverwaltung bekannt gemacht.
Die Informationen des Schreibens betreffen die Verarbeitung personenbezogener Daten zu steuerlichen Zwecken, soweit die Abgabenordnung unmittelbar oder mittelbar anzuwenden ist. Ausgenommen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zollbehörden (zum Beispiel Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Kraftfahrzeugsteuer).
Im Besteuerungsverfahren sind Daten laut Bundesfinanzministerium personenbezogen, wenn sie einer natürlichen Person, einer Körperschaft (zum Beispiel Verein, Kapitalgesellschaft), einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse zugeordnet werden können. Keine personenbezogenen Daten seien anonymisierte oder pseudonymisierte Daten.
Wenn Finanzbehörden personenbezogene Daten verarbeiten, bedeute das, dass sie diese Daten zum Beispiel erheben, speichern, verwenden, übermitteln, zum Abruf bereitstellen oder löschen.
Das Informationsschreiben informiere, welche personenbezogenen Daten von der Steuerverwaltung erhoben werden, bei wem sie erhoben werden und was die Steuerverwaltung mit diesen Daten macht. Außerdem informiere das Schreiben über die Rechte in Datenschutzfragen und an wen man sich diesbezüglich wenden kann. Es ist auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen/Steuern“ als pdf-Datei abrufbar.
Bundesfinanzministerium, PM vom 02.05.2018