Haben sich Eheleute in einem Scheidungsfolgeverfahren auf die Zahlung eines unbefristeten Unterhalts (hier zugunsten der Frau) entschieden, so kann sich der geschiedene Mann später nicht auf eine Änderung der Rechtslage (hier vom Bundesgerichtshof „im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen“ geschehen) berufen, um die Vereinbarung zu seinen Gunsten zu ändern.