Haben sich Eheleute in einem Scheidungsfolgeverfahren auf die Zahlung eines unbefristeten Unterhalts (hier zugunsten der Frau) entschieden, so kann sich der geschiedene Mann später nicht auf eine Änderung der Rechtslage (hier vom Bundesgerichtshof „im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen“ geschehen) berufen, um die Vereinbarung zu seinen Gunsten zu ändern.
Dies dann nicht, wenn die beiden im Vertrag ausdrücklich einen „Anpassungsausschluss“ vereinbart haben. Der Bundesgerichtshof: „Auftretende Risiken sollen dort verbleiben, wohin sie fallen“.
BGH, XII ZB 66/14 vom 11.02.2015
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