Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das in § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthaltene Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen im Grundsatz bestätigt. In Einzelfällen könne das Verbot jedoch unzumutbar sein. Dann müssten die Fachgerichte den Anwendungsbereich der Vorschrift einschränken.