Mehrfache sachgrundlose Befristung: Verbot grundsätzlich verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das in § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthaltene Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen im Grundsatz bestätigt. In Einzelfällen könne das Verbot jedoch unzumutbar sein. Dann müssten die Fachgerichte den Anwendungsbereich der Vorschrift einschränken.

Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt; damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten. Laut BVerfG ist dies grundsätzlich deswegen mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben vereinbar, weil die Verhinderung von Kettenbefristungen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform der Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis und auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung trage.

Allerdings gelte dies nur, soweit die Beschäftigten nach Art und Umfang der Vorbeschäftigung tatsächlich des Schutzes vor Kettenbefristungen bedürfen und andernfalls das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform gefährdet wäre. Hieran könne es insbesondere fehlen, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist, also bei bestimmten geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit, bei der Tätigkeit von Werkstudierenden oder bei lang zurückliegenden Beschäftigungen von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientiert haben.

Das BVerfG hat gleichzeitig klargestellt, dass eine – vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene – Auslegung des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG, die eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Richterliche Rechtsfortbildung dürfe den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Hier habe sich der Gesetzgeber klar erkennbar gegen eine solche Frist entschieden.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.06.2018, 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14